Fachnews
Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft sind weiterhin kaum abschätzbar. Allerdings zeichnen sich bereits deutliche Umsatzeinbußen in nahezu allen Wirtschaftsbereichen ab, gefolgt von Liquiditätsengpässen.

07.05.2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits diverse Maßnahmen getroffen, um die Folgen für die Steuerpflichtigen abzumildern (etwa Newsbeiträge vom 9. April 2020, 15. April 2020 oder vom 28. April 2020). Das BMF unterstützt die Fraktionen der CDU/CSU und SPD aktuell bei der Einführung eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) und hat mit Datum vom 30. April 2020 eine entsprechende Formulierungshilfe veröffentlicht. Demnach sollen die bereits existierenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen um folgende Maßnahmen ergänzt werden:

Verlängerung der Rückwirkungszeiträume im UmwStG

Mit Newsbeitrag vom 2. April 2020 hatten wir darüber informiert, dass die beschlossene Verlängerung der Rückwirkungsfrist in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG von bisher acht auf vorübergehend zwölf Monate zum Teil auch im Steuerrecht (UmwStG) ihre Wirkung entfaltet. Insbesondere Einbringungsvorgänge sind hiervon jedoch nicht erfasst, sodass für diese Reorganisationsvorgänge weiterhin eine Rückwirkungsfrist von acht Monaten gilt. Die Formulierungshilfe erfasst nun auch die übrigen Umwandlungsvorgänge in § 20 Abs. 6 Sätze 1 und 3 sowie § 9 Satz 3 UmwStG, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung der Rückwirkungsfrist in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG zu erreichen. Demnach sollen die Rückwirkungsfristen sämtlicher Umwandlungsvorgänge von acht auf vorübergehend zwölf Monate verlängert werden (§ 27 Abs. 15 UmwStG-E).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Die Regelung soll nur für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.

Absenkung des Umsatzsteuersatzes 

Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken von bisher 19 % auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E). Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Newsbeitrag vom 5. Mai 2020.

Verlängerung Übergangsregelung § 2b UStG

Nach § 27 Abs. 22a UStG-E soll die Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Auf die steuerlichen Maßnahmen wurde sich bereits mit Koalitionsbeschluss vom 22. April 2020 geeinigt. Bei der Formulierungshilfe handelt es sich nicht um einen Referentenentwurf des BMF. Hierdurch wird das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt, da im Gegensatz zum Verfahren über einen Referentenentwurf bzw. Regierungsentwurf die vorgesehene sechswöchige Stellungnahmefrist des Bundesrats nicht abgewartet werden muss.

Die Bundesregierung wird sich voraussichtlich noch in dieser Woche mit dem Entwurf befassen, sodass das parlamentarische Verfahren zeitnah beginnen kann.

Update 8. Mai 2020: Die Bundesregierung hat am 6. Mai 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Änderungen im Vergleich zum Formulierungsvorschlag des BMF wurden nicht vorgenommen. Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bereits in der 20. KW in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Weitere Lesungen sollen in der 22. KW folgen. Eine Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat ist bei Einhaltung des engen Zeitplans bereits im Juni 2020 möglich. Das BMF hat die Unterlagen (Formulierungshilfe sowie Regierungsentwurf) auf seiner Homepage veröffentlicht.

Update 19. Mai 2020: Das Corona-Steuerhilfegesetz wurde von der Bundesregierung beschlossen. Änderungen im Vergleich zum Fraktionsentwurf wurden nicht vorgenommen. Der Regierungsentwurf wurde auf den Seiten des BMF veröffentlicht.

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