Unternehmens- und Immobilienbewertung
Unternehmens- und Immobilienbewertung

Gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung, Verkaufsvorbereitung oder Refinanzierung – der Umfang einer Unternehmenswertindikation sollte immer auf den konkreten Anlass abgestimmt sein. Hier profitieren Sie von unserer umfangreichen Praxiserfahrung und Methodenvielfalt. Sowohl Wertindikationen auf Basis von Ertragswertverfahren oder nach DCF-Methode, als auch auf Basis von Multiplikatorverfahren erstellen wir schnell und zuverlässig für Sie. Wir verfügen über Zugänge zu den führenden Finanzmarktdatenbanken. So können Sie sicher sein, dass wir unseren Wertindikationen stets aktuelle Kapitalmarktdaten zu Grunde legen und Vergleichsgruppen aktuell recherchiert werden.

Unser Leistungen für Sie

  • Wertindikationen auf Basis von IDW S1 (Ertragswertverfahren, DCF-Verfahren)
  • Wertindikationen für Arztpraxen nach dem modifizierten Ertragswertverfahren
  • Wertindikationen auf Basis von Multiplikatorverfahren
  • Bewertungen von Immateriellen Vermögenswerten nach IDW S5
  • Bewertungen von Immobilien

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Yekaterina Litvin
Yekaterina Litvin

Associate, Sachverständige für Immobilienwertermittlung (TÜV), Certified Financial Modeler

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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