International Business
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eureos berät Sie auch international. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in internationalen Projekten. Wir beraten sowohl deutsche Unternehmen, die international tätig sind, als auch internationale Unternehmen, die in Deutschland agieren.

Geschäftsbeziehungen zum Ausland und eine grenzüberschreitende Arbeitsteilung betreffen nicht nur international operierende Großkonzerne, sondern auch mittelständisch geprägte Unternehmen mit Auslandsaktivitäten, Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder ausländischen Gesellschaftern.

eureos unterstützt Sie in allen Fragen einer internationalen Wirtschaftstätigkeit. Wir koordinieren Beratungsaufträge mit Auslandsbezug stets in Zusammenarbeit mit Experten aus unseren internationalen Netzwerken, u. a. IR Global.

Unsere Leistungen für Sie

  • Gutachterliche Stellungnahmen und Gestaltungsberatung
  • Betreuung und Gestaltung von Inbound/Outbound-Investitionen
  • Gestaltung von internationalen Verträgen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und der Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Arbeitnehmerentsendung, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, Besteuerung von Expatriates

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner

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Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

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    Fachnews

    BAG: Kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch

    Kündigungsschutzverfahren enden sehr häufig durch einen gerichtlichen Vergleich. In diesem Zusammenhang werden auch Regelungen zum Umgang mit etwaigen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen getroffen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 104/24) eine für die Vergleichspraxis bedeutende Entscheidung über die Verfügbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs veröffentlicht.

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    Gerät ein Auftragnehmer in die Insolvenz, stellt sich für den Besteller regelmäßig die Frage, ob der Vertrag noch erfüllt wird und was mit bereits geleisteten Abschlags- bzw. Vorauszahlungen geschieht, wenn dies nicht der Fall ist. In solchen Fällen droht eine Überzahlung, deren Rückforderung rechtlich und praktisch anspruchsvoll ist.

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