International Business
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eureos berät Sie auch international. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in internationalen Projekten. Wir beraten sowohl deutsche Unternehmen, die international tätig sind, als auch internationale Unternehmen, die in Deutschland agieren.

Geschäftsbeziehungen zum Ausland und eine grenzüberschreitende Arbeitsteilung betreffen nicht nur international operierende Großkonzerne, sondern auch mittelständisch geprägte Unternehmen mit Auslandsaktivitäten, Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder ausländischen Gesellschaftern.

eureos unterstützt Sie in allen Fragen einer internationalen Wirtschaftstätigkeit. Wir koordinieren Beratungsaufträge mit Auslandsbezug stets in Zusammenarbeit mit Experten aus unseren internationalen Netzwerken, u. a. IR Global.

Unsere Leistungen für Sie

  • Gutachterliche Stellungnahmen und Gestaltungsberatung
  • Betreuung und Gestaltung von Inbound/Outbound-Investitionen
  • Gestaltung von internationalen Verträgen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und der Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Arbeitnehmerentsendung, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, Besteuerung von Expatriates

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner

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Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

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    Fachnews

    BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

    Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

    20. Januar 2026

    Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    19. Januar 2026

    eureos Infoservice

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