Unternehmen der öffentlichen Hand stehen vielfach unter dem Druck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts sich ständig verändernder rechtlicher Rahmenbedingungen sorgen wir mit unserer multidisziplinären Kompetenz für die reibungslose Anpassung und Optimierung steuerlicher Prozesse.
Sie denken über strukturelle Anpassungen nach? Oder haben Fragen zu Privatisierungen bei der öffentlichen Hand? Fragen dazu, wie sich finanzielle Spielräume in der Kernverwaltung oder in Unternehmen erweitern lassen oder wie Tätigkeiten und Unternehmen betriebswirtschaftlich und steuerlich optimiert werden können?
Mit unserem multidisziplinären ganzheitlichen Ansatz beraten wir Sie, um gemeinsam mit Ihnen individuelle Antworten zu erarbeiten und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihrer strukturellen und betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellungen ebenso wie bei komplizierten kommunalwirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen.
Unsere Leistungen für Sie
- Komplexe Restrukturierungen und Optimierungen im Konzern Stadt unter Berücksichtigung des steuerlichen Querverbundes
- Aufgabenübertragungen und interkommunale Zusammenarbeit, insbesondere aus vergabe-, beihilfe- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht
- Verhandlung von Konzessionsverträgen
- Mergers & Acquisitions sowie Due-Diligence-Untersuchungen
- Führung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (auch vor höchsten Bundesgerichten, wie dem BFH oder dem BAG) sowie von Verfahren vor Berufungs- und Beschwerdeausschüssen
- Vertretung gegenüber Aufsichts- und Planungsbehörden sowie Krankenkassen
- Betreuung bei Prüfungen der Finanzverwaltung, der Deutschen Rentenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)
- Gemeinnützigkeitsrechtliche Beratung im Sinne der Risikovermeidung und der Nutzung steuerlicher Vorteile
- Umstellung des kommunalen und Hochschulrechnungswesens auf Doppik und Erstellung bzw. Prüfung der Eröffnungsbilanzen
- Prüfung der Jahresabschlüsse nach HGB, DRS, IFRS und branchenspezifischen Vorschriften (z.B. KHBV, PBV), Trennungsrechnungen, Sonderprüfungen, Bescheinigungen nach § 53 HGrG, Verpackungsverordnung, EEG/KWK
- Verwendungsnachweisprüfungen
- Laufende steuerliche Beratung einschließlich Buchhaltung, Lohnabrechnung, steuerlicher Gewinnermittlung und Erstellung der Steuererklärungen
- Gebührenkalkulationen für Kommunen und Verbände
§ 2b UStG § 2b UStG - Umstellung bei der öffentlichen Hand
Nutzen Sie den nochmals bis zum 31. Dezember 2024 verlängerten Übergangszeitraum, um Ihre Prozesse auf die neue Vorschrift anzupassen.
Die Finanzverwaltung, u.a. das Bundesministerium für Finanzen (BMF), veröffentlicht regelmäßig Hinweise zur Anwendung des § 2b UStG. Die veröffentlichten Schreiben haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Tax Compliance Management Systeme
Die Steuerpflichtigen und so auch die öffentliche Hand sehen sich seit Jahren einer fortschreitenden Ausweitung der steuerrelevanten Sachverhalte sowie einer Zunahme der Komplexität des Steuerrechts gegenüber. Das Risiko von Verstößen steigt. Demgegenüber erwirbt die Finanzverwaltung zunehmend Expertenwissen. Die steigende Prüfungshäufigkeit und vermehrte steuerliche Prüfungen – insbesondere im öffentlichen Sektor – erhöhen das Entdeckungsrisiko und damit auch die materiellen Risiken in Form von Strafsteuern, Bußgeldern usw. Bei leichtfertigen Steuerverkürzungen oder gar Steuerhinterziehungen drohen der Verwaltungsspitze und weiteren Personen Bußgelder und Haftungsrisiken. Auch Reputationsschäden treten ein.
Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems minimiert die steuerlichen Risiken, verbessert die betriebliche Organisation, erlaubt die verbindliche Zusage von Erleichterungen bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, senkt den Personalaufwand und führt letztlich zu Haftungsminderungen bei den gesetzlichen Vertretern und handelnden Personen.
Wir unterstützen Sie bei der Einführung eines Tax Compliance Management Systems. Der Schwerpunkt liegt dabei in der IT-gestützten Organisation und Abbildung der laufenden Tax Compliance, denn neben der Angemessenheit des Systems muss auch die Wirksamkeit des Systems nachgewiesen werden. Das setzt die Fähigkeit voraus, die getroffene Organisation, die Prüf-Workflows sowie abgeschlossene Prüfungen und deren Ergebnisse fälschungssicher und mit geringem Aufwand zu dokumentieren, um die von einem sachverständigen Dritten oder der Finanzverwaltung prüfen lassen zu können.