Energiewirtschaft

Der Sektor Energiewirtschaft ist einem tiefgreifenden Wandel unterworfen. Die Herausforderungen der Energiewende, geopolitische Konflikte und sich rasant ändernde Markt- und Wettbewerbsbedingungen erfordern Strategieanpassungen, wie die Erschließung neuer Geschäftsfelder und das Eingehen von Kooperationen. Von diesem Wandel betroffen sind alle Akteure am Markt – Energieversorger ebenso wie Energieabnehmer.

Unsere Unterstützung – Ihre Vorteile

Gemeinsam mit Ihnen meistern wir die Herausforderungen der Zukunft und entwickeln Lösungsansätze. Langjährige Erfahrung, stetige Aktualität und die genaue Kenntnis des steuerlichen und rechtlichen Umfelds erlauben uns, neue Tendenzen früh zu erkennen und mit Ihnen gemeinsam schnell zu reagieren. Sie profitieren dabei von unserem interdisziplinären Beratungsansatz. Wir stellen für Sie jeweils das passende Expertenteam aus Steuerberatern, Betriebswirten, Juristen (u. a. aus den Bereichen Energierecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht) oder Wirtschaftsprüfern zusammen.

Unsere Leistungen für Sie

  • Steuerplanung und Restrukturierungsberatung
  • Grenzüberschreitende Steuerberatung, Verrechnungspreise
  • Deklarationsberatung im In- und Ausland
  • Indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Stromsteuer)
  • Unternehmensbewertung
  • Investitionsberatung Beratung bei Investitionsförderprogrammen
  • Beratung bei Unternehmensberichterstattung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Bewertung von Netzen nach Substanz oder Ertragskraft
  • Prüfungen und Bescheinigungen nach EEG und KWK-G

Wir beraten persönlich

Ihr Ansprechpartner

Ihre Frage an unser Expertenteam im Bereich Energiewirtschaft

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

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    BFH-Vorlage zur Margenbesteuerung auf Kaffeefahrten

    Der BFH legt dem EuGH Fragen zur Anwendung der Margenbesteuerung auf sogenannte Kaffeefahrten vor.

    9. September 2024

    EuGH: Weiterverkauf von Flugtickets unterliegt der Margenbesteuerung

    Der EuGH wendet die Margenbesteuerung auch auf den bloßen Weiterverkauf von Flugtickets an. Zusätzliche Dienstleistungen oder Informations- und Beratungsleistungen sind hierfür nicht erforderlich. Zudem teilt er der in Praxis oft gewünschten opt-out-Möglichkeit eine Absage: Liegen die Voraussetzungen der Margenbesteuerung vor, ist diese zwingend anzuwenden. Eine Wahl zur Regelbesteuerung scheidet aus.

    9. September 2024

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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