Rechtsberatung und Prozessführung
Rechtsberatung und Prozessführung

Die allgemeine Rechtsberatung ist regelmäßiger Baustein unseres Mandantenangebots, oft in Ergänzung unserer spezialrechtlichen Mandate.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie:

  • bei Vertragsverhandlungen und der Vertragsauslegung (Ermittlung des Inhalts, Ausfüllung von Lücken)
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber Vertragspartnern oder Dritten
  • bei der steueroptimierten Gestaltung von Verträgen in Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern
  • bei der Gestaltung und Durchsetzung Ihrer Entgeltforderungen, z. B. im Bereich der Wasser- und Abwasserversorgung auf privatrechtlicher Abrechnungsgrundlage

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Individuelle Einarbeitung in neue Geschäftsfelder von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern
  • Mitarbeiter- und Gremienschulungen zu praxisrelevanten rechtlichen Fragen
  • Moderation von Gesprächen in verschiedensten Konfliktsituationen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Stefan Fenzel
Stefan Fenzel

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

Franziska Häcker
Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Claus Ludwig Meyer-Wyk
Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    Sozialversicherungspflicht von Dozenten und Lehrkräften

    Das Bundessozialgericht (BSG) distanziert sich von seiner älteren Rechtsprechung, nach welcher Lehrer und Dozenten grundsätzlich als Selbstständige angesehen wurden. Maßgeblich sollen nach aktueller Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls sein. Der Gesetzgeber reagiert auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit einer Übergangsregelung.

    16. April 2025

    Ausweitung des Zinsbegriffs – BMF klärt Anwendungsfragen zur Zinsschranke nach § 4h EStG

    Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen durch § 4h EStG begrenzt. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung im Inland erzielter Gewinne ins niedrigere besteuernde Ausland zu verhindern und so das inländische Steuersubstrat zu sichern.

    16. April 2025

    eureos Infoservice

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