Internationale Steuerberatung
Internationale Steuerberatung

Der internationale Markt bietet nicht nur Großunternehmern sondern auch Mittelständlern gute Geschäftschancen. Bei deren Nutzung stellen sich neben rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten auch wichtige und komplexe steuerliche Fragen, beispielsweise nach der Rechtsform, bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und den steuerlichen Rahmenbedingungen des Zielmarktes. Hier setzt unsere steuerliche Beratung an, die Ihnen hilft, Risiken mit angemessenem Aufwand zu beherrschen und eine optimale Struktur der Investition zu finden.

Unsere Leistungen für Sie

  • Steuerlich optimale Gestaltung von Inbound- und Outbound Investitionen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstätten und Auslandsbetriebsprüfungen
  • Besteuerung und Sozialversicherung von Expatriates/Mitarbeiterentsendungen
  • Besteuerung von Dividenden, Zins- und Lizenzeinkünften

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Isabelle Schiener
Isabelle Schiener

Senior Associate, Steuerberaterin

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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