Umsatzsteuer / Indirekte Steuern
Umsatzsteuer / Indirekte Steuern

Indirekte Steuern sind grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner zu tragen, sondern werden über den Abgabepreis an den Kunden weitergereicht. Fehlerhafte Beurteilungen oder Verstöße gegen Nachweispflichten führen jedoch häufig dazu, dass die Steuern tatsächlich vom Unternehmer getragen werden müssen und somit einen unmittelbaren Kostenfaktor darstellen.

Bekanntestes Beispiel einer indirekten Steuer ist die Umsatzsteuer. Sie zählt mit etwa 190 Mrd. Euro jährlich zu den aufkommensstärksten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland und ist regelmäßig Schwerpunktthema bei Betriebsprüfungen. Insbesondere grenzüberschreitende Waren- und Leistungswege sowie strenge Nachweisregelungen stellen den Unternehmer, ebenso wie die zum Teil unübersichtlichen Rechtslagen durch divergierende nationale und EU-Vorschriften, vor große Herausforderungen. Unzutreffend gebuchte, abgerechnete und erklärte Umsätze bergen wegen der relativ hohen Steuersätze (EU-weit zwischen 15 und 27 Prozent) enorme finanzielle Risiken für Unternehmen.

Neben umsatzsteuerlichen Fragen zählen auch strom-, versicherung- und luftverkehrsteuerliche Themen zu unserem Beratungsportfolio.

Unsere Leistungen für Sie

  • Beratung und Erstellung von Gutachten zu nationalen sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerfragen
  • Vorsteueraufteilung und -optimierung (z. B. Banken, Wohnungsgesellschaften, Reisevermittler etc.)
  • Analyse von Gesellschaftsstrukturen – Vorliegen von umsatzsteuerlichen Organschaften
  • VAT-Compliance (Value Added Tax/Umsatzsteuer Compliance)
  • Umsatzsteuer-Inhouse-Schulungen
  • Vertragsgestaltung aus dem Blickwinkel der Umsatzsteuer
  • Begleitung finanzbehördlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
  • Implementierung von automatischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Erstellung von Verplausibilisierungstools
  • Fragen im Zusammenhang und Erstellung von Luftverkehrsabgabenanmeldungen
  • Beratung und Erstellung von Gutachten zu Versicherungsteuerfragen

Wir beraten persönlich.

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Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

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