Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Das Insolvenz- und Sanierungsrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dies nicht nur für die Personen und Unternehmungen, die sich selbst in einer Krise befinden, sondern auch für deren Geschäftspartner und Geschäftsführer. Die höhere wirtschaftliche Bedeutung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber sich dieser Thematik verstärkt widmet und die Rechtsprechung neue Wege beschreitet. Für jeden Geschäftsführer gilt es daher, sind frühzeitig mit dieser Rechtsmaterie auseinanderzusetzen und sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie:

  • wenn Ihr Unternehmen in eine Krise gerät
  • wie Sie sich im Fall der (absehbaren oder eingetretenen) Insolvenz eines Geschäftspartners sichern
  • Insolvenzanfechtungen erfolgreich entgegentreten
  • wie Sie als Geschäftsführer die erheblichen persönlichen Haftungsgefahren bzw. Strafbarkeiten vermeiden
  • bei der Verteidigung gegen insolvenzspezifische Geschäftsführerhaftungsansprüche

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Krisenberatung
  • Sanierungsberatung
  • Sicherungsrechte wahren
  • Insolvenzanfechtungen begegnen
  • Rechte im Insolvenzplanverfahren

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

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