Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Das Insolvenz- und Sanierungsrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dies nicht nur für die Personen und Unternehmungen, die sich selbst in einer Krise befinden, sondern auch für deren Geschäftspartner und Geschäftsführer. Die höhere wirtschaftliche Bedeutung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber sich dieser Thematik verstärkt widmet und die Rechtsprechung neue Wege beschreitet. Für jeden Geschäftsführer gilt es daher, sind frühzeitig mit dieser Rechtsmaterie auseinanderzusetzen und sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie:

  • wenn Ihr Unternehmen in eine Krise gerät
  • wie Sie sich im Fall der (absehbaren oder eingetretenen) Insolvenz eines Geschäftspartners sichern
  • Insolvenzanfechtungen erfolgreich entgegentreten
  • wie Sie als Geschäftsführer die erheblichen persönlichen Haftungsgefahren bzw. Strafbarkeiten vermeiden
  • bei der Verteidigung gegen insolvenzspezifische Geschäftsführerhaftungsansprüche

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Krisenberatung
  • Sanierungsberatung
  • Sicherungsrechte wahren
  • Insolvenzanfechtungen begegnen
  • Rechte im Insolvenzplanverfahren

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Marko Harraß
Marko Harraß

Partner, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

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    Sozialversicherungspflicht von Dozenten und Lehrkräften

    Das Bundessozialgericht (BSG) distanziert sich von seiner älteren Rechtsprechung, nach welcher Lehrer und Dozenten grundsätzlich als Selbstständige angesehen wurden. Maßgeblich sollen nach aktueller Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls sein. Der Gesetzgeber reagiert auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit einer Übergangsregelung.

    16. April 2025

    Ausweitung des Zinsbegriffs – BMF klärt Anwendungsfragen zur Zinsschranke nach § 4h EStG

    Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen durch § 4h EStG begrenzt. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung im Inland erzielter Gewinne ins niedrigere besteuernde Ausland zu verhindern und so das inländische Steuersubstrat zu sichern.

    16. April 2025

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