Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung in allen gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen, wie der Rechtsformwahl, der Rechtsformänderung, des Tagesgeschäfts der Organe, der Rechte und Pflichten von Organmitgliedern oder solcher von Gesellschaftern.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von:

  • Gesellschaftsverträgen und Unterbeteiligungen
  • Gesellschafterwechseln
  • Unternehmensumwandlungen, z. B. Spaltung, Verschmelzung und Rechtsformänderung von Gesellschaften
  • Unternehmenskaufverträgen und der Unternehmensnachfolge
  • Gesellschafterbeschlüssen und Fragen der Einbeziehung von Gremien

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Recht der kommunalen Unternehmen und Beteiligungen
  • Recht der Genossenschaften
  • Recht der gemeinnützigen Gesellschaften

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Claus Ludwig Meyer-Wyk
Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Franziska Häcker
Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Dr. Gerrit Gös
Dr. Gerrit Gös

Senior Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Andrea Kleinschnitz
Andrea Kleinschnitz

Associate, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

    Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

    20. Januar 2026

    Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    19. Januar 2026

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