Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung in allen gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen, wie der Rechtsformwahl, der Rechtsformänderung, des Tagesgeschäfts der Organe, der Rechte und Pflichten von Organmitgliedern oder solcher von Gesellschaftern.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von:

  • Gesellschaftsverträgen und Unterbeteiligungen
  • Gesellschafterwechseln
  • Unternehmensumwandlungen, z. B. Spaltung, Verschmelzung und Rechtsformänderung von Gesellschaften
  • Unternehmenskaufverträgen und der Unternehmensnachfolge
  • Gesellschafterbeschlüssen und Fragen der Einbeziehung von Gremien

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Recht der kommunalen Unternehmen und Beteiligungen
  • Recht der Genossenschaften
  • Recht der gemeinnützigen Gesellschaften

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

Franziska Häcker
Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Claus Ludwig Meyer-Wyk
Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Dirk Grünberg
Dirk Grünberg

Rechtsanwalt

grünberg.legal

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

    eureos Infoservice

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