Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge
Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Wir stehen Ihnen als persönlicher Partner für Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung zur Seite. Die Strukturierung, Erhaltung und Weitergabe von Vermögen aus privater Hand wirft komplexe steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen auf. Die individuellen Umstände, bezogen auf die jeweiligen Eigentümer, bedürfen einer sorgfältigen Analyse, um die optimalen gesellschafts- und steuerrechtlichen bzw. erbrechtlichen Lösungen zu erarbeiten.

Darüber hinaus gilt es, die vorhandenen Vermögenswerte steueroptimal und rechtlich gesichert zu strukturieren und diese in der Familie weiterzugeben, ebenso wie zu erhalten. Gemeinsam mit Ihnen finden wir die auf Ihre familiäre und unternehmerische Situation zugeschnittene optimale Gestaltung.

Unsere Leistungen für Sie

  • Rechtliche, steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Strukturierung und Optimierung bestehender und künftiger Investments einschließlich der Evaluierung der zugehörigen Werte
  • Unterstützung bei Kauf- und Verkaufsprozessen
  • Rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung bei Nachfolgefragen unter Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse und verschiedener Interessen
  • Umfassende steuerrechtliche Beratung (Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)
  • Rechtliche Beratungsleistungen zum Schutz Ihres Vermögens (asset protection)

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Enrico Klar
Enrico Klar

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

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    Fachnews

    BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

    Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

    20. Januar 2026

    Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    19. Januar 2026

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