Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte
Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte

Sie sind Rechtsanwalt oder Steuerberater und werden mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt/Problem konfrontiert. Am liebsten würden Sie einen Spezialisten fragen, aber Sie haben Angst um Ihr „Mandat“.

Hierbei können wir Ihnen helfen. Wir stehen Ihnen mit unseren Spezialisten zur Seite und beraten entweder Sie als Backoffice oder Ihren Mandanten direkt. Wir sichern Ihnen selbstverständlich Mandatsschutz zu. Sie können so auf unsere gesamte Expertise zurückgreifen und dadurch Ihren Mandanten vollumfänglich betreuen. Warum sollen Sie sich für Einzelfälle in Sonderprobleme einarbeiten? Sie betreuen Ihren Mandanten vollumfänglich und wir helfen Ihnen, wenn Sie es wünschen!

Unsere Leistungen für Sie

  • Gestaltungsberatung
  • Umstrukturierungen/Restrukturierungen/Unternehmenskäufe und -verkäufe
  • Betreuung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Gerichtliche und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren/Klagen
  • Steuerliche Betreuung von Strafverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Gutachten/Second Opinions zu ausgewählten Steuer- und Rechtsfragen
  • Verrechnungspreise

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Sören Münch
Sören Münch

Partner, Steuerberater

Katja Knittel
Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin

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    Fachnews

    eRechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026

    Die Pläne für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnungen) werden konkret: Der Regierungsentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes sieht vor, dass eRechnungen über Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern stufenweise ab 2026 verpflichtend werden. „Sonstige Rechnungen“ (insbesondere Papierrechnungen, PDF-Rechnungen) sind dann nur noch für wenige Ausnahmen (Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine) zulässig.

    22. September 2023

    BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    In seinem jüngsten Urteil setzt der BFH (V R 16/21) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen fort: Demnach scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern die (umsatzsteuerliche) Freigrenze in Höhe von EUR 110 überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Freigrenze sind auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen, wenn es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung handelt.

    22. September 2023

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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