Wasser-, Abwasser- und Abfallwirtschaft

Der Rückgang an Ressourcen steht in einem ständigen ingenieurtechnischen Wettbewerb zur besseren Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Tendenziell führt dies zu einem Umsatzrückgang, bezogen auf die Wasser-, Abwasser- und Abfallmenge und steigenden Kosten zur Sicherung der Ver- und Entsorgungssicherheit. Änderungen im nationalen und europarechtlichen Rahmen führen zu zusätzlichem Anpassungsbedarf.

Unsere Unterstützung – Ihre Vorteile

Die Stadtwerke, Zweckverbände und Kommunen reagieren auf vielfältige Weise, so etwa durch eine strategische Neuausrichtung im Hinblick auf Kooperationspartner, eine Privatisierung oder Rekommunalisierung, eine Verfeinerung der kaufmännischen Steuerungsinstrumente, eine organisatorische Optimierung, die Berücksichtigung einer nachhaltigen Finanzierung in der Kalkulation und – soweit zulässig – die Einführung privatrechtlicher Entgelte. eureos kann die Unternehmen in rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend unterstützen.

Unsere Leistungen für Sie

  • Rechtliche und steuerliche Beratung im Rahmen von Privatisierungen oder Rekommunalisierungen
  • Vor-/Nachkalkulationen sowie Szenario-Berechnungen zur Gebühren- oder Entgeltkalkulation nach jeweiligem KAG-Landesrecht nebst Liquiditätsplanungen, Deckungsbeitragsrechnungen und Kostendeckungsanalysen
  • Verhandlung von Konzessionsverträgen/Ermittlung von Konzessionsabgaben nach Steuer- und Preisrecht
  • Beratung im Zusammenhang mit Modernisierungsstrategien/Finanzierung von Investitionen
  • Prüfung von Jahresabschlüssen
  • Indikative Ermittlung von Unternehmenswerten
  • Rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen

Referenzen

Zahlreiche Unternehmen der Wasser-, Abwasser- und Abfallwirtschaft vertrauen auf unsere Leistungen. Hier finden Sie ausgewählte Referenzen.

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Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

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    Fachnews

    BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

    Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

    20. Januar 2026

    Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    19. Januar 2026

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