Stiftungs- und Verbandsrecht
Stiftungs- und Verbandsrecht

Stiftungen und Vereine sind die typischen Rechtsformen für gemeinnützige Aktivitäten und ehrenamtliches Engagement. Zugleich bieten sie aufgrund geringer gesetzlicher Regelungsdichte den größten rechtlichen Gestaltungsspielraum. Wir beraten Sie sehr gern in allen stiftungs- und vereinsrechtlichen Fragestellungen, bei der Rechtsformwahl, ebenso wie in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung, etwa im Zusammenhang mit Organsitzungen oder der Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Projekte.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von:

  • Verträgen für Projektkooperationen
  • Zustiftungen (sog. Stiftungsfonds)
  • Sponsoringverträgen
  • Satzungsauslegung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnungen
  • Beschlussvorlagen
  • Umstrukturierungen, Untergliederungen, Ausgründungen, Verwaltungskooperationen oder der Errichtung von Dachstiftungen

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Rechenschaftslegung, Berichtswesen
  • Recht der unselbstständigen Stiftungen
  • Stiftungen öffentlichen Rechts
  • Recht der kirchlichen Stiftungen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    Fällt jetzt die Schriftform? – Die geplanten Änderungen des Nachweisgesetzes im Zuge des Entbürokratisierungspaketes

    Die mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Herabstufung des Schriftformerfordernisses im Nachweisgesetz (NachwG) soll nach einer Ankündigung des Bundesjustizministers nochmals eine Anpassung hin zur Textform erfahren. Dadurch könnte die Vertragsschlusspraxis für Unternehmen effektiver und bürokratiearmer werden.

    10. April 2024

    Aufhebung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV a. F. – Konsequenzen für die Vergabe von Planungsleistungen?

    Seit dem 17. August 2023 sind die bisherigen Regelungen des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und die gleichlautenden Vorschriften in der SektVO und VSVgV ersatzlos gestrichen worden. Die Gesetzesänderungen wurden kontrovers diskutiert. Das bisherige „Planerprivileg“ gestattete, dass bei der Auftragswertermittlung nicht die Werte aller Einzelleistungen addiert werden müssen, sondern nur die Werte der „gleichartigen“ Planungsleistungen.

    25. März 2024

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