Stiftungs- und Verbandsrecht
Stiftungs- und Verbandsrecht

Stiftungen und Vereine sind die typischen Rechtsformen für gemeinnützige Aktivitäten und ehrenamtliches Engagement. Zugleich bieten sie aufgrund geringer gesetzlicher Regelungsdichte den größten rechtlichen Gestaltungsspielraum. Wir beraten Sie sehr gern in allen stiftungs- und vereinsrechtlichen Fragestellungen, bei der Rechtsformwahl, ebenso wie in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung, etwa im Zusammenhang mit Organsitzungen oder der Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Projekte.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von:

  • Verträgen für Projektkooperationen
  • Zustiftungen (sog. Stiftungsfonds)
  • Sponsoringverträgen
  • Satzungsauslegung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnungen
  • Beschlussvorlagen
  • Umstrukturierungen, Untergliederungen, Ausgründungen, Verwaltungskooperationen oder der Errichtung von Dachstiftungen

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Rechenschaftslegung, Berichtswesen
  • Recht der unselbstständigen Stiftungen
  • Stiftungen öffentlichen Rechts
  • Recht der kirchlichen Stiftungen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

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BAG: Kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch

Kündigungsschutzverfahren enden sehr häufig durch einen gerichtlichen Vergleich. In diesem Zusammenhang werden auch Regelungen zum Umgang mit etwaigen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen getroffen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 104/24) eine für die Vergleichspraxis bedeutende Entscheidung über die Verfügbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs veröffentlicht.

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Bauunternehmer in der Insolvenz: Was geschieht mit Abschlags- bzw. Vorauszahlungen und wer muss was beweisen?

Gerät ein Auftragnehmer in die Insolvenz, stellt sich für den Besteller regelmäßig die Frage, ob der Vertrag noch erfüllt wird und was mit bereits geleisteten Abschlags- bzw. Vorauszahlungen geschieht, wenn dies nicht der Fall ist. In solchen Fällen droht eine Überzahlung, deren Rückforderung rechtlich und praktisch anspruchsvoll ist.

16. Juni 2025

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