Startseite > Branchennews (Aktuelles) > Corona-Newsportal – Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern

Wir beraten persönlich

tax · legal · audit · advisory

Corona-Newsportal – Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern

09.12.2022 – Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Wir geben Ihnen einen Überblick, welche rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen Sie jetzt als Arbeitgeber und Unternehmer beantworten müssen und welche Aufgaben bezüglich der Sicherung der Zahlungs- und Sanierungsfähigkeit Ihres Unternehmens schnell angegangen werden müssen.
Download (PDF) Corona-Erste-Hilfe-Checkliste für Entscheider
Download (PDF, Stand 21.01.2022)Detaillierte Übersicht über Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern
Download (PDF)Detaillierte Übersicht über Konjunkturprogramm und Finanzierungshilfen des Freistaates Sachsen
Download (PDF)Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Unterstützung für Unternehmen
1. Arbeitsrecht und Kurzarbeit – Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen
  • Erkranken Arbeitnehmer infolge von COVID-19 gilt ganz normal die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Wird über Arbeitnehmer Quarantäne verhängt, ohne dass sie erkrankt sind, zahlt der Arbeitgeber auch für sechs Wochen, bekommt die ausgezahlten Beträge aber von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Wichtig: Binnen einer Frist von drei Monaten muss der Arbeitgeber die Erstattung beantragen.
  • Sind die Ausfälle auf wenige Tage beschränkt und betreffen sie nur wenige Mitarbeiter, kann die Behörde dies als vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 616 BGB ansehen. Es verbleibt bei der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn § 616 BGB einzelvertraglich nicht ausgeschlossen ist. Empfehlung: Für den Fall einer behördlichen Maßnahme nach dem IfSG können Sie einen Ausschluss mit den Mitarbeitern vereinbaren.
  • Grundsätzlich gilt: Ausnahmen von der Pflicht zum Erscheinen am Arbeitsplatz bestehen nur bei behördlichen Quarantänemaßnahmen und bei einer konkret bestehenden Infektionsgefahr im Unternehmen.
  • Schließung von Schulen und Kitas, notwendige Kinderbetreuung (bis zum Alter von 12 Jahren):
    Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB (sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen ist) für wenige Tage (beziehungsweise Wochen, streitig).
  • Anordnung von Home Office: Die Tätigkeit im Home Office kann vorübergehend durch den Arbeitgeber einseitig angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter zuhause arbeiten kann (technische Ausstattung, Gewährleistung des Datenschutzes, usw.) und ihm dies zumutbar ist.
  • Wird der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen Infektionsgefahr geschlossen (§ 16 IfSG), muss der Arbeitgeber die Arbeitsentgelte weiterhin zahlen, da die Schließung eines Betriebes in die allgemeine wirtschaftliche Risikosphäre des Unternehmens fällt. Es kommt dann aber ein Erstattungsanspruch für den entstandenen Schaden in Betracht (§ 56 IfSG).
  • Bei Betriebsschließung oder -einschränkung ohne behördliche Anordnung: Die Lohnzahlungspflicht ohne Erstattungsanspruch bleibt bestehen. Hier kommt ggf. Kurzarbeit in Betracht. Für die Anordnung von Kurzarbeit hat das Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die deren Beantragung durch den Arbeitgeber erleichtern. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

 

  • NEWS UPDATE: Arbeitsunfall im Homeoffice – und nun?  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Update: Pflicht zu Homeoffice für Beschäftigte jetzt im Infektionsschutzgesetz – Was steckt dahinter?  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: BMAS: Pflicht zum Homeoffice bereits ab dem 27. Januar 2021!  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Krise: Ergänzung zu den steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften – Aufstockung Kurzarbeitergeld  >>> mehr lesen
  • EUREOS-ONLINE SEMINAR: Kurzarbeit in der Corona-Krise >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte durch Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Neues zum Kurzarbeitergeld  >>> mehr lesen

 

Leistungskatalog Arbeitsrecht (PDF)
Ihre persönliche Ansprechpartnerin:

Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: +49 (0) 391 5628 6917

f.haecker@eureos.de

2. Liquiditätssicherung und Krisenbewältigung

Zahlungsfähigkeit schnell sichern – Geschäftsführerrisiken vermeiden

COVID-19 trifft Unternehmer hart. Von einem auf den anderen Tag bleiben die Kunden weg, werden Buchungen storniert und Projekte verschoben. Oder Sie können nicht mehr produzieren, weil die Lieferketten gerissen sind. Die Umsätze brechen weg, die Kosten aber bleiben. Damit schmelzen die Liquiditätspolster ab. Jetzt gilt es, zunächst schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen, um Ihre Zahlungsfähigkeit zu sichern. Unsere Experten sind an Ihrer Seite, damit Sie schnell einen Überblick über alle Förderinstrumente zur Liquiditätssicherung erhalten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie sofort bei der Beantragung und der Erstellung aller nötigen Unterlagen. Schnell und umfassend erstellen wir dynamische Liquiditätsplanungstools, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können.

Ebenso geben wir Ihnen mit unserer Expertise Sicherheit in allen Fragen der Pflichten und Risiken, die die Geschäftsführung in Krisenzeiten trifft. Und sollte die Lage so ernst sein, dass ein Sanierungsplan erforderlich wird, dann erstellen wir diesen für Sie und prüfen alle möglichen Optionen der außerinsolvenzlichen Sanierung oder mit bewährten Instrumenten wie dem Schutzschirmverfahren.

Die Krise langfristig meistern

Nach dem Abflauen der Epidemie heißt es, langfristig wieder in die Spur zu kommen. Businesspläne sind zu überarbeiten und Bankfinanzierungen ggf. anzupassen. Ebenso müssen eventuell Sonderverluste aus der COVID-19-Krise langfristig durchfinanziert werden. Vielleicht ist es auch erforderlich, neue Lieferanten zu finden sowie neue Formen der Warenfinanzierung zu implementieren. In manchen Fällen wird auch ein Sanierungsprozess zu begleiten sein. Was auch immer die genaue Aufgabenstellung ist, wir unterstützen Sie mit viel Wissen und praktischer Erfahrung, auf Wunsch auch gern mit digitalen Controllingtools, die Ihnen auf dem Weg zurück in die Erfolgsspur belastbare Zahlen und jederzeit den umfassenden Überblick liefern.

Für all dies sind wir der richtige Partner an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns an.

  • NEWS UPDATE: Schlussabrechnung für Paket II der Corona-Hilfen seit 15. November 2022 eingeschränkt möglich >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Soforthilfen: Schlussbescheide des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Start der Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I – III sowie November- und Dezemberhilfe >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Aktualisierung der FAQ zur Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und neuer Start der Schlussabrechnungen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen um das zweite Quartal 2022 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfe IV – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragsstellung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfen – Verlängerungen von Fristen und Ankündigung der neuen Überbrückungshilfe IV >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfen III Plus bis März 2022 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Update Überbrückungshilfe III Plus – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragstellung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I, II und der November- und Dezemberhilfe bis 30. Juni 2022 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfe III Plus – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragstellung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfe III: Neuer Eigenkapitalzuschuss und weitere Verbesserungen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Relevante Änderungen des KfW-Sonderprogramms ab 1. April 2021 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Die Corona-Hilfen in der Rechtsprechung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfe III – Antragstellung ab sofort möglich >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung und Erweiterung staatlicher Beihilfen für Unternehmen durch EU-Kommission beschlossen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: November- und Dezemberhilfe Extra: EU genehmigt außerordentliche Wirtschaftshilfe über EUR 4 Mio. >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Antragsfristen für die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe wurde verlängert >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Jetzt mit eureos beantragen: Corona-Dezemberhilfen des Bundes >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Beihilferecht begrenzt Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe II >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Dezemberhilfen im Lockdown: Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen und erweiterte Überbrückungshilfe III >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen und erweiterte Überbrückungshilfe III >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Novemberhilfen im Lockdown: Neue Details zur Antragstellung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Jetzt über eureos beantragen: Novemberhilfen für Unternehmen und Selbstständige >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe – Das Wichtigste im Überblick >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe – Erleichterte Zugangsvoraussetzungen und höhere Förderung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung – Zweite Förderphase bis Ende des Jahres >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Überbrückungshilfen für KMU: Antragsfrist bis 30. September 2020 verlängert >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Staatshaftung in der Corona-Krise – Was müssen Unternehmer und Entscheider jetzt tun? >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Entschädigungsansprüche wegen Corona-Lockdown haben Erfolgsaussichten >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Start der Antragsplattform für Bundes-Überbrückungshilfen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Neustart für die Wirtschaft – Konjunkturprogramme des Freistaats Sachsen und des Bundes beschlossen  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Online Seminar zum Thema „Staatshaftung – Schadensersatz für Corona-Schäden?“ mit dem BVMW-Bundeswirtschaftssenat  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Überbrückungshilfen im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Stopp der BAFA-Förderung für Corona-Modul und Ende der Antragsfrist für Soforthilfen zum 31. Mai 2020  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: eureos vermittelt Prozessfinanzierer für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Geld oder Gutschein – ein Weg zur Liquiditätssicherung, aber nicht für alle  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Zuverlässiges Controlling in der Krise – jetzt Corona-Spezialbedingungen für die Profi-Lösung Jedox sichern  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Nachbesserungen bei Corona-Hilfe: Bundesregierung plant Verbesserungen für den Mittelstand  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Sparkassen-Präsident warnt: Corona-Förderkredite sind kein Selbstläufer  >>> mehr lesen
  • EUREOS-ONLINE SEMINAR: Liquiditätssicherung und Insolvenzrecht in der Corona-Krise >>> mehr lesen
Leistungskatalog Liquiditätssicherung (PDF)
Ihre persönlichen Ansprechpartner

Dirk-Ulrich Krüger, CFA

Partner

Telefon: +49 (0) 351 4976 15901

d-u.krueger@eureos.de

Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, StS a.D.

Telefon: +49 (0) 391 5628 6911

u.gundlach@eureos.de

3. Insolvenzrecht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundeskabinett hat am 27. März 2020 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beschlossen. Demnach wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nach dem 1. März 2020 in die Krise geraten sind, ausgesetzt. Sanierungsmaßnahmen werden privilegiert.

Im Grundsatz gilt: Die Insolvenzantragspflicht des § 15 a InsO/§ 42 Abs. 2 BGB greift bis zum 30.9.2020 nicht. Ausnahmen bestehen, sofern die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Für beides empfehlen wir die Bestätigung eines sachverständigen Dritten einzuholen.

Folgen der Aussetzung, wenn o.g. Gründe greifen:

  • 1. Als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten:
    – Die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen stellen keine verbotenen Zahlungen im Sinne von § 64 GmbHG, § 92 AktG, §§ 130 a, 177 a HGB, 99 GenosG dar – keine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.
    • Insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung/Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes
    • Insbesondere Zahlungen zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts
  • 2. Als nicht gläubigerbenachteiligend gelten:
    – Erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits /Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite bis 30.09.2023
    – die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen bis 30.09.2023, nicht aber deren Besicherung.
  • 3. Keine Anwendung des §39 Abs. 1 Nr. 5 (Nachrang Gesellschafterdarlehen) und §44a der InsO (Nachrang der durch Gesellschafter besicherten Darlehen) in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden.
  • 4. Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum werden nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen.
  • 5. Nicht anfechtbar in einem späteren Insolvenzverfahren sind alle Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung im Aussetzungszeitraum gewähren oder ermöglichen. Auch sonstige Handlungen (z.B. Zahlungserleichterungen, Zahlungen durch Dritten) sind privilegiert. ACHTUNG: Dies gilt aber nicht, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass Sanierungsbemühungen ungeeignet waren (Sanierungsfähigkeit durch Dritten bestätigen lassen!).
  • 6. Die Regelungen unter 2. bis 5. gelten auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
  • 7. Nr. 2 und 3 gelten für Kredite, die im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr (Privilegierung von staatlichen Hilfskrediten).
  • Darüber hinaus erfolgt eine weitgehende Suspendierung der Gläubigerinsolvenzanträge. Gläubigerinsolvenzanträge setzen (in einem noch zu definierenden Zeitraum) voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag.

Damit Sie als Geschäftsführer oder Gläubiger rechtssicher handeln dürfen, bedarf es der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte durch einen sachverständigen Dritten. Wir beraten Sie gern.

  • NEWS UPDATE: Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2021 weiterhin ausgesetzt – aber Achtung, das Risiko steigt  >>>mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Sanierung muss kurzfristig in Angriff genommen werden  >>>mehr lesen
  • NEWS UPDATE: BFH: Pflicht zur Lohnsteuerabführung in der Krise und persönliche Haftung des Geschäftsführers aus steuerlichen Haftungstatbeständen  >>>mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Der Insolvenzantrag eines Gläubigers in der Corona-Krise  >>>mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise  >>> mehr lesen
  • EUREOS-ONLINE SEMINAR: Liquiditätssicherung und Insolvenzrecht in der Corona-Krise >>> mehr lesen

Leistungskatalog Insolvenzrecht (PDF)

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Dirk-Ulrich Krüger, CFA

Partner

Telefon: +49 (0) 351 4976 15901

d-u.krueger@eureos.de

Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, StS a.D.

Telefon: +49 (0) 391 5628 6911

u.gundlach@eureos.de

4. Vertragliche Verpflichtungen

Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Daran ändert auch die Corona-Krise nichts. Nur für einige Verbraucherverträge hat jetzt der Bundestag Erleichterungen beschlossen. Für Verträge von Unternehmen ändert sich jedoch nichts.

Verträge von Verbrauchern

  • Möglichkeit zur Zahlungsverweigerung bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Energieversorgung) bis zum 30. Juni 2020 unter bestimmten Voraussetzungen
  • Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger
  • Regelungen gelten für Verbraucher und für Kleinstunternehmen
  • Spezielle Regelungen gelten für Vermietungsverhältnisse und Darlehensverträge, u.a. ist eine Kündigung von Mietverhältnissen ausgeschlossen, die allein darauf beruht, dass der Mieter zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 die Miete nicht zahlt, sofern der Grund für die Nichtzahlung die Corona-Pandemie ist.
  • NEWS UPDATE: Vertragliche Verpflichtungen in der Corona-Krise – Erleichterung (nur) für Verbraucher  >>> mehr lesen

Verträge von Unternehmen

  • Verträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Den besonderen Umständen kann nur mit individuellen Vereinbarungen Rechnung getragen werden.
  • Ausnahme: Die vertragliche Leistung kann wegen der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden. Dann wird der Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB), aber auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt (§ 326 BGB).
  • Bei einem sog. relativen Fixgeschäft, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll, kann der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Es besteht die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)
  • NEWS UPDATE: Entschädigungsansprüche nach „coronabedingten“ Umsatz- und Gewinneinbrüchen von Unternehmen  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Vertragsrechtliche Konsequenzen für Unternehmen in der Corona-Krise  >>> mehr lesen

Ausfall von Veranstaltungen auf Grund von Corona

  • Umgang mit Förderzusagen/ausgezahlten Mitteln: Kann ein Projekt/Veranstaltung nicht wie vereinbart durchgeführt werden, muss dies beim Förderer angezeigt werden. Andernfalls droht eine Mittelfehlverwendung in Form des Verstoßes gegen einen Verwendungsbeschluss, die Satzung oder die Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts.
  • In besonderem Maße an die Vorgaben der Satzung gebunden sind Förderstiftungen: Gemeinnützige Stiftungen bleiben an ihren Stifterwillen gebunden.
  • Umgang mit entstandenen Kosten: Muss die Veranstaltung ganz entfallen, sind Kosten, die in Vorbereitung der Veranstaltung bereits angefallen sind, in aller Regel vom Förderer über die Fördermittelzusage mitzutragen.
  • Umwidmung von Mitteln: Soll ein Fördermittelempfänger zugesagte Mittel nun für andere Projekte behalten dürfen, müssen noch nicht verbrauchte Mittel mit einem neuen Mittelverwendungsbeschluss umgewidmet werden.
  • Verschieben der Veranstaltung als vorrangige Lösung: Die Verschiebung ist i. d. R. die beste Lösung für den Geförderten.
  • NEWS UPDATE: Umgang mit Fördermitteln bei durch Corona bedingtem Ausfall von Veranstaltungen  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Geld oder Gutschein – ein Weg zur Liquiditätssicherung, aber nicht für alle  >>> mehr lesen

Bei der Prüfung Ihrer Verträge und der Anpassung an die geänderte Situation beraten wir Sie gern.

Leistungskatalog Vertragsrecht (PDF)

Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Telefon: +49 (0) 341 9999 2120

a.werner@eureos.de

Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt

Telefon: +49 (0) 351 4976 1520

c.meyer-wyk@eureos.de

5. Steuerliche Maßnahmen in der Krise

Die Folgen der sogenannten Corona-Krise sind insbesondere für die Wirtschaft bisher kaum abzuschätzen. Allerdings haben Bund und Länder verlauten lassen, sich in der Krise eng abzustimmen und Firmeninsolvenzen und Entlassungen möglichst verhindern zu wollen. Damit ist auch die Finanzpolitik in der Pflicht, Unternehmen Lösungen und Entlastungsmöglichkeiten anzubieten.

Erste entsprechende Maßnahmen gegen den Verlust von Liquidität wurden bereits Mitte März getroffen. Seitdem erfolgte seitens des Bundes und der Länder eine stetige Erweiterung der getroffenen Maßnahmen. Über die steuerpolitischen Maßnahmen des Bundes, des Bundesfinanzministeriums sowie der Finanzverwaltungen der einzelnen Länder informieren wir Sie laufend in unserer detaillierten Übersicht über Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern. Dazu gehören insbesondere:

  • Gewährung von Steuerstundungen sowohl für die Einkommen- und Körperschaft- als auch für die Umsatzsteuer
  • Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen
  • Herabsetzung laufender Vorauszahlungen
  • Förderung bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung sowie der Stellung von Anträgen bei den entsprechenden Behörden.

  • NEWS UPDATE: Vom Bundestag verabschiedet: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona – Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Verlängerung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen bis 31. Dezember 2022 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona: Verfahrenserleichterungen verlängert >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Planungen für ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Höherer Verlustvortrag und Verlängerung der Umsatzsteuer-Senkung für Gastronomiebetriebe >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Ergänzung und Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften während der Corona-Pandemie >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: BMF veröffentlicht lang erwartetes Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: BMF zur Umsatzsteuersenkung bei der Margenbesteuerung und Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ ab 1. Januar 2021 >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung – Zweite Förderphase bis Ende des Jahres >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Start der Antragsplattform für Bundes-Überbrückungshilfen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Sie ist da, die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze  >>> mehr lesen
  • EUREOS-ONLINE SEMINAR: Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze – Was ist jetzt zu tun? >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG bis Ende 2022  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze – Was ist jetzt zu tun?  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Das Konjunkturpaket: Steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Konjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuersätze  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Krise: Ergänzung zu den steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften – Aufstockung Kurzarbeitergeld  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Das Corona-Steuerhilfegesetz >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Soforthilfen: Antragsberechtigung wirtschaftlich tätiger gemeinnütziger Organisationen >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Geplante „Corona-Hilfe“: 7 % statt 19 % Umsatzsteuer auf Speisen für ein Jahr >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: BMF zum vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrag >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Stornogebühren“ >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Gutscheinen“ >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Steuerfreiheit für Sondervergütungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung des Rückwirkungszeitraums zum Teil auch im Steuerrecht >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Corona-Pandemie: Maßnahmen für betroffene Unternehmen  >>> mehr lesen
Leistungskatalog Steuerrecht (PDF)
Ihre persönlichen Ansprechpartner

Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Telefon: +49 (0) 341 9999 2102

i.kanitz@eureos.de

Sören Münch

Partner, Steuerberater

Telefon: +49 (0) 341 9999 2101

s.muench@eureos.de

6. Krisenmanagement für Ihr Unternehmen

Die rasante Verbreitung von COVID-19 stellt Unternehmen und die öffentliche Hand vor große Herausforderungen. Über Nacht benötigen Sie mehr personelle Ressourcen, um ein effektives Projektmanagement für Ihr Unternehmen oder Ihre Institution einzurichten. Gleichzeitig ist Ihr Personal unter Umständen durch Schulschließungen oder Quarantänemaßnahmen nicht vollständig einsatzbereit.

An dieser Stelle können wir Sie temporär in kaufmännisch-administrativen Bereichen unterstützen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit moderner technischer Ausrüstung aus ihren Home Offices für Sie da. Ob Antragstellungen für Fördermittel und Kurzarbeitergeld, Personalmanagement und Mitarbeiterkommunikation, Unterstützung in der Antragsbearbeitung oder die Abarbeitung von dringenden administrativen Themen – setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung, um Ihre individuelle Situation zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

  • NEWS UPDATE: Corona-Krisenmodus und kein Ende? Mit dem richtigen betriebswirtschaftlichen Know-how bringen Sie Ihr Unternehmen sicher durch die Krise  >>> mehr lesen
  • EUREOS-ONLINE SEMINAR: Liquiditätssicherung und Insolvenzrecht in der Corona-Krise >>> mehr lesen
Leistungskatalog Krisenmanagement (PDF)
Ihr persönlicher Ansprechpartner

Dirk-Ulrich Krüger, CFA

Partner

Telefon: +49 (0) 351 4976 15901

d-u.krueger@eureos.de

7. Gesellschaftsrecht – Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Gesellschaften

Das Bundeskabinett hat am 23.3.2020 Gesetzesänderungen beschlossen, die es Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen leichter machen sollen, auf die Einschränkungen durch die Corona-Krise zu reagieren. Insbesondere geht es darum, die Gesellschaften usw. handlungsfähig zu halten, wenn keine Präsenztermine mehr stattfinden können.

  • Möglichkeit zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Durchführung einer präsenzlosen Hauptversammlung
  • Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage
  • Möglichkeit zur Vornahme von Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn
  • Möglichkeit zur Durchführung der Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres, d.h. Verlängerung der bisherigen Achtmonatsfrist

Die Regelungen sollten zunächst für das Jahr 2020 gelten. Nun hat der Bundestag von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Handlungsmöglichkeiten bestehen darüber hinaus auch für Bereiche, die von den Gesetzesänderungen nicht erfasst sind, denn viele Satzungen und bestehende Gesetze erlauben für Organe bereits eine Beschlussfassung auch außerhalb von Präsenzsitzungen und ermöglichen temporär E-Mail-Abstimmungen, Videokonferenzen oder Telcos.

Gerne beraten wir Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.

  • NEWS UPDATE: Gesetzliche Erleichterungen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Gesellschaften  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Organsitzungen von Stiftungen – aktuelle Besonderheiten  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Fristverlängerung im Umwandlungsrecht  >>> mehr lesen
Leistungskatalog Gesellschaftsrecht (PDF)
Ihre persönlichen Ansprechpartner

Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Telefon: +49 (0) 341 9999 2120

a.werner@eureos.de

Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt

Telefon: +49 (0) 351 4976 1520

c.meyer-wyk@eureos.de

8. Vergaberecht – Besondere Verfahrenserleichterungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 19. März 2020 aktuelle Informationen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Das BMWi verweist vor allem darauf, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind.

Die durch die Pandemie hervorgerufene Sondersituation zieht einen besonders kurzfristigen Beschaffungsbedarf nach sich. Aufträge müssen wegen der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit schnellstmöglich vergeben und ausgeführt werden. Der Beschaffungsmarkt ist zudem durch Marktverknappung und der Einschränkung an verfügbaren Leistungen besonders erschwert. Dem versucht das BMWi durch verschiedene Verfahrenserleichterungen entgegenzuwirken:

  • Schnelle und verfahrenseffiziente Auftragsvergabe über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – das gilt sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Angebote können im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden
  • es genügt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wenn nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird
  • Zur Bewältigung kurzfristiger Beschaffungsbedarfe sollte auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bestehende Verträge gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB zu ändern, zu verlängern oder auszuweiten – ohne jedoch den Gesamtcharakter des Vertrages zu ändern. Das gilt nach der Regelung des § 47 Abs. 1 UVgO auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Das Rundschreiben vom 19. März 2020 finden Sie zum Download hier. In diesem Rundschreiben wird Bezug genommen auf die Mitteilung der europäischen Kommission vom 9. September 2015. Diese Mitteilung finden Sie hier.

  • NEWS UPDATE: Verfahrenserleichterungen im Vergaberecht in Sachsen-Anhalt bis zunächst Ende 2020  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Verlängerung vereinfachter Vergabeverfahren gilt nun bis Ende 2022  >>> mehr lesen

Gern beraten wir Sie zu allen vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.

Leistungskatalog Vergaberecht (PDF)

Stefan Fenzel

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht                                                                                       

Telefon: +49 (0) 341 9999 2127

s.fenzel@eureos.de

Lars Mörchen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Telefon: +49 (0) 391 5628 6912

l.moerchen@eureos.de

9. Besonderheiten für einzelne Branchen
Krankenhäuser in der Corona-Krise

Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhalten die Krankenhäuser zusätzliche finanzielle Mittel. Aber wie werden sie berechnet? Welche Zeiträume sind maßgeblich? Gibt es eine rückwirkende Förderung? Und müssen rechtmäßig erlangte Fördermittel möglicherweise zurückgezahlt werden, wenn sich die Verhältnisse ändern?

  • NEWS UPDATE: COVID 19 – Was das Krankenhausentlastungsgesetz für Krankenhäuser bedeutet  >>> mehr lesen
Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Corona-Krise

Die Corona-Krise trifft auch die Ver- und Entsorgungslandschaft. Notwendig sind Maßnahmen zur Absicherung und Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit. Auch das Verhältnis zu Vertragspartnern ist tangiert. Für Ersteres gibt es Handlungsempfehlungen der Bundesbehörden und Erlasse der obersten Landesbehörden. Für Letzteres hat der Gesetzgeber mit Art. 240 § 1 EGBGB Sonderregelungen geschaffen. Der Beitrag erläutert die Konsequenzen und zeigt Handlungsoptionen auf.

  • NEWS UPDATE: Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Corona-Krise  >>> mehr lesen
Tourismuswirtschaft in der Corona-Krise

Die Corona-Krise hat auch die Tourismusbranche fest im Griff. Das Auswärtige Amt warnt weiterhin vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland. Der internationale Luft- und Reiseverkehr erlebt nie dagewesene Einschränkungen. Stornierungen durch den Reisenden oder Reiseveranstalter bestimmen derzeit das Tagesgeschäft. Zudem wirft die „Gutschein-Lösung“, die die Bundesregierung zur Vermeidung erheblicher Liquiditätsengpässe beschlossen hat, deren Umsetzung aber noch Anpassungen EU-rechtlicher Vorschriften voraussetzt, auch umsatzsteuerliche Fragen auf. Wir geben Ihnen einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Stornogebühren“ und „Corona-Gutscheinen“ im Rahmen der Margenbesteuerung zu geben.

  • NEWS UPDATE: Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Stornogebühren“  >>> mehr lesen
  • NEWS UPDATE: Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Gutscheinen“  >>> mehr lesen