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09.12.2022 – Diese Seite wird laufend aktualisiert.
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Zahlungsfähigkeit schnell sichern – Geschäftsführerrisiken vermeiden
COVID-19 trifft Unternehmer hart. Von einem auf den anderen Tag bleiben die Kunden weg, werden Buchungen storniert und Projekte verschoben. Oder Sie können nicht mehr produzieren, weil die Lieferketten gerissen sind. Die Umsätze brechen weg, die Kosten aber bleiben. Damit schmelzen die Liquiditätspolster ab. Jetzt gilt es, zunächst schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen, um Ihre Zahlungsfähigkeit zu sichern. Unsere Experten sind an Ihrer Seite, damit Sie schnell einen Überblick über alle Förderinstrumente zur Liquiditätssicherung erhalten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie sofort bei der Beantragung und der Erstellung aller nötigen Unterlagen. Schnell und umfassend erstellen wir dynamische Liquiditätsplanungstools, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können.
Ebenso geben wir Ihnen mit unserer Expertise Sicherheit in allen Fragen der Pflichten und Risiken, die die Geschäftsführung in Krisenzeiten trifft. Und sollte die Lage so ernst sein, dass ein Sanierungsplan erforderlich wird, dann erstellen wir diesen für Sie und prüfen alle möglichen Optionen der außerinsolvenzlichen Sanierung oder mit bewährten Instrumenten wie dem Schutzschirmverfahren.
Die Krise langfristig meistern
Nach dem Abflauen der Epidemie heißt es, langfristig wieder in die Spur zu kommen. Businesspläne sind zu überarbeiten und Bankfinanzierungen ggf. anzupassen. Ebenso müssen eventuell Sonderverluste aus der COVID-19-Krise langfristig durchfinanziert werden. Vielleicht ist es auch erforderlich, neue Lieferanten zu finden sowie neue Formen der Warenfinanzierung zu implementieren. In manchen Fällen wird auch ein Sanierungsprozess zu begleiten sein. Was auch immer die genaue Aufgabenstellung ist, wir unterstützen Sie mit viel Wissen und praktischer Erfahrung, auf Wunsch auch gern mit digitalen Controllingtools, die Ihnen auf dem Weg zurück in die Erfolgsspur belastbare Zahlen und jederzeit den umfassenden Überblick liefern.
Für all dies sind wir der richtige Partner an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns an.
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Das Bundeskabinett hat am 27. März 2020 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beschlossen. Demnach wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nach dem 1. März 2020 in die Krise geraten sind, ausgesetzt. Sanierungsmaßnahmen werden privilegiert.
Im Grundsatz gilt: Die Insolvenzantragspflicht des § 15 a InsO/§ 42 Abs. 2 BGB greift bis zum 30.9.2020 nicht. Ausnahmen bestehen, sofern die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Für beides empfehlen wir die Bestätigung eines sachverständigen Dritten einzuholen.
Folgen der Aussetzung, wenn o.g. Gründe greifen:
Damit Sie als Geschäftsführer oder Gläubiger rechtssicher handeln dürfen, bedarf es der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte durch einen sachverständigen Dritten. Wir beraten Sie gern.
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Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Daran ändert auch die Corona-Krise nichts. Nur für einige Verbraucherverträge hat jetzt der Bundestag Erleichterungen beschlossen. Für Verträge von Unternehmen ändert sich jedoch nichts.
Verträge von Verbrauchern
Verträge von Unternehmen
Ausfall von Veranstaltungen auf Grund von Corona
Bei der Prüfung Ihrer Verträge und der Anpassung an die geänderte Situation beraten wir Sie gern.
Die Folgen der sogenannten Corona-Krise sind insbesondere für die Wirtschaft bisher kaum abzuschätzen. Allerdings haben Bund und Länder verlauten lassen, sich in der Krise eng abzustimmen und Firmeninsolvenzen und Entlassungen möglichst verhindern zu wollen. Damit ist auch die Finanzpolitik in der Pflicht, Unternehmen Lösungen und Entlastungsmöglichkeiten anzubieten.
Erste entsprechende Maßnahmen gegen den Verlust von Liquidität wurden bereits Mitte März getroffen. Seitdem erfolgte seitens des Bundes und der Länder eine stetige Erweiterung der getroffenen Maßnahmen. Über die steuerpolitischen Maßnahmen des Bundes, des Bundesfinanzministeriums sowie der Finanzverwaltungen der einzelnen Länder informieren wir Sie laufend in unserer detaillierten Übersicht über Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern. Dazu gehören insbesondere:
Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung sowie der Stellung von Anträgen bei den entsprechenden Behörden.
Die rasante Verbreitung von COVID-19 stellt Unternehmen und die öffentliche Hand vor große Herausforderungen. Über Nacht benötigen Sie mehr personelle Ressourcen, um ein effektives Projektmanagement für Ihr Unternehmen oder Ihre Institution einzurichten. Gleichzeitig ist Ihr Personal unter Umständen durch Schulschließungen oder Quarantänemaßnahmen nicht vollständig einsatzbereit.
An dieser Stelle können wir Sie temporär in kaufmännisch-administrativen Bereichen unterstützen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit moderner technischer Ausrüstung aus ihren Home Offices für Sie da. Ob Antragstellungen für Fördermittel und Kurzarbeitergeld, Personalmanagement und Mitarbeiterkommunikation, Unterstützung in der Antragsbearbeitung oder die Abarbeitung von dringenden administrativen Themen – setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung, um Ihre individuelle Situation zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
Das Bundeskabinett hat am 23.3.2020 Gesetzesänderungen beschlossen, die es Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen leichter machen sollen, auf die Einschränkungen durch die Corona-Krise zu reagieren. Insbesondere geht es darum, die Gesellschaften usw. handlungsfähig zu halten, wenn keine Präsenztermine mehr stattfinden können.
Die Regelungen sollten zunächst für das Jahr 2020 gelten. Nun hat der Bundestag von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Handlungsmöglichkeiten bestehen darüber hinaus auch für Bereiche, die von den Gesetzesänderungen nicht erfasst sind, denn viele Satzungen und bestehende Gesetze erlauben für Organe bereits eine Beschlussfassung auch außerhalb von Präsenzsitzungen und ermöglichen temporär E-Mail-Abstimmungen, Videokonferenzen oder Telcos.
Gerne beraten wir Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 19. März 2020 aktuelle Informationen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Das BMWi verweist vor allem darauf, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind.
Die durch die Pandemie hervorgerufene Sondersituation zieht einen besonders kurzfristigen Beschaffungsbedarf nach sich. Aufträge müssen wegen der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit schnellstmöglich vergeben und ausgeführt werden. Der Beschaffungsmarkt ist zudem durch Marktverknappung und der Einschränkung an verfügbaren Leistungen besonders erschwert. Dem versucht das BMWi durch verschiedene Verfahrenserleichterungen entgegenzuwirken:
Das Rundschreiben vom 19. März 2020 finden Sie zum Download hier. In diesem Rundschreiben wird Bezug genommen auf die Mitteilung der europäischen Kommission vom 9. September 2015. Diese Mitteilung finden Sie hier.
Gern beraten wir Sie zu allen vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.
Telefon: +49 (0) 341 9999 2127
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Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhalten die Krankenhäuser zusätzliche finanzielle Mittel. Aber wie werden sie berechnet? Welche Zeiträume sind maßgeblich? Gibt es eine rückwirkende Förderung? Und müssen rechtmäßig erlangte Fördermittel möglicherweise zurückgezahlt werden, wenn sich die Verhältnisse ändern?
Die Corona-Krise trifft auch die Ver- und Entsorgungslandschaft. Notwendig sind Maßnahmen zur Absicherung und Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit. Auch das Verhältnis zu Vertragspartnern ist tangiert. Für Ersteres gibt es Handlungsempfehlungen der Bundesbehörden und Erlasse der obersten Landesbehörden. Für Letzteres hat der Gesetzgeber mit Art. 240 § 1 EGBGB Sonderregelungen geschaffen. Der Beitrag erläutert die Konsequenzen und zeigt Handlungsoptionen auf.
Die Corona-Krise hat auch die Tourismusbranche fest im Griff. Das Auswärtige Amt warnt weiterhin vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland. Der internationale Luft- und Reiseverkehr erlebt nie dagewesene Einschränkungen. Stornierungen durch den Reisenden oder Reiseveranstalter bestimmen derzeit das Tagesgeschäft. Zudem wirft die „Gutschein-Lösung“, die die Bundesregierung zur Vermeidung erheblicher Liquiditätsengpässe beschlossen hat, deren Umsetzung aber noch Anpassungen EU-rechtlicher Vorschriften voraussetzt, auch umsatzsteuerliche Fragen auf. Wir geben Ihnen einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Stornogebühren“ und „Corona-Gutscheinen“ im Rahmen der Margenbesteuerung zu geben.