Bau- und Architektenrecht
Bau- und Architektenrecht

Neben einer längeren Planungs- und Bauphase sind Bauprojekte durch viele Schnittstellen geprägt. Dies führt unweigerlich zu zahlreichen Konflikten, welche es so früh wie möglich zu lösen gilt. Wir beraten deshalb in jeder Phase des Projektes, von der Idee bis zur Nutzung, und vertreten dabei u. a. Bauunternehmen, Architekten, Investoren oder die öffentliche Hand. Dabei bedienen wir uns ggf. externer Expertise durch Bausachverständige und behalten stets kaufmännische Gesichtspunkte im Blick.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie bei:

  • Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Bau- und Werkverträgen (BGB und VOB)
  • Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Architekten-Planerverträgen
  • Durchsetzung von Werklohn und Mehrvergütung
  • Durchsetzung von Mängelrechten (Planungs- und Ausführungsfehler, Bauverzug, Gewährleistung, Schadensersatz, Minderung, Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung)
  • Prozessführung (sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite, auch in umfangreichen Beweisverfahren)

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Projektorientierte, baubegleitende Beratung/juristisches Projektmanagement (Nachträge/Bauzeitverlängerung, Teilnahme an Vor-Ort-Terminen, wie z. B. im Rahmen der Abnahme, Konfliktberatung, usw.)
  • legal due diligence (z. B. im Rahmen von Immobilientransaktionen)
  • Immobilienwirtschaftsrecht (sämtliche Fragen nach Fertigstellung, z. B. Verhandlung und Erstellung von Miet- und Pachtverträgen)

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Lars Mörchen
Lars Mörchen

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Stefan Näther
Stefan Näther

Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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    Fachnews

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    Der BFH hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Aktenzeichen: II R 18/23) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG erfasst wird.

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