Bau- und Architektenrecht
Bau- und Architektenrecht

Neben einer längeren Planungs- und Bauphase sind Bauprojekte durch viele Schnittstellen geprägt. Dies führt unweigerlich zu zahlreichen Konflikten, welche es so früh wie möglich zu lösen gilt. Wir beraten deshalb in jeder Phase des Projektes, von der Idee bis zur Nutzung, und vertreten dabei u. a. Bauunternehmen, Architekten, Investoren oder die öffentliche Hand. Dabei bedienen wir uns ggf. externer Expertise durch Bausachverständige und behalten stets kaufmännische Gesichtspunkte im Blick.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie bei:

  • Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Bau- und Werkverträgen (BGB und VOB)
  • Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Architekten-Planerverträgen
  • Durchsetzung von Werklohn und Mehrvergütung
  • Durchsetzung von Mängelrechten (Planungs- und Ausführungsfehler, Bauverzug, Gewährleistung, Schadensersatz, Minderung, Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung)
  • Prozessführung (sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite, auch in umfangreichen Beweisverfahren)

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • projektorientierte, baubegleitende Beratung/juristisches Projektmanagement (Nachträge/Bauzeitverlängerung, Teilnahme an Vor-Ort-Terminen, wie z. B. im Rahmen der Abnahme, Konfliktberatung, usw.)
  • legal due diligence (z. B. im Rahmen von Immobilientransaktionen)
  • Immobilienwirtschaftsrecht (sämtliche Fragen nach Fertigstellung, z. B. Verhandlung und Erstellung von Miet- und Pachtverträgen)

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Lars Mörchen
Lars Mörchen

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Stefan Näther
Stefan Näther

Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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    Fachnews

    Sozialversicherungspflicht von Dozenten und Lehrkräften

    Das Bundessozialgericht (BSG) distanziert sich von seiner älteren Rechtsprechung, nach welcher Lehrer und Dozenten grundsätzlich als Selbstständige angesehen wurden. Maßgeblich sollen nach aktueller Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls sein. Der Gesetzgeber reagiert auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit einer Übergangsregelung.

    16. April 2025

    Ausweitung des Zinsbegriffs – BMF klärt Anwendungsfragen zur Zinsschranke nach § 4h EStG

    Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen durch § 4h EStG begrenzt. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung im Inland erzielter Gewinne ins niedrigere besteuernde Ausland zu verhindern und so das inländische Steuersubstrat zu sichern.

    16. April 2025

    eureos Infoservice

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