Tax Compliance Management Systeme (Tax CMS)
Tax Compliance Management Systeme (Tax CMS)

Angesichts des dynamischen steuerlichen Umfelds bietet ein effektives Tax Compliance Management System wertvolle Orientierung und Sicherheit für Sie. Ein Tax CMS dient dazu, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und durch gezielte Maßnahmen zu minimieren. Unsere Expertise liegt in der umfassenden Beratung und Implementierung maßgeschneiderter Tax CMS, die exakt auf die individuellen Bedürfnisse und Strukturen Ihres Unternehmens abgestimmt sind. Durch unsere interdisziplinäre Herangehensweise, die steuerliche Expertise und Know-how in den Bereichen Prozessabbildung und -konzeption vereint, gewährleisten wir eine ganzheitliche Unterstützung für Sie. Unser Ziel ist es, nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen, sondern auch Ihre internen Prozesse zu optimieren und damit einen nachhaltigen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.

Unsere Leistungen für Sie

  • Aufnahme und Visualisierung steuerlicher Prozesse
  • Aus- und Aufbau einer unternehmensindividuellen Kontrollmatrix
  • Identifikation und Bewertung steuerlicher Risiken
  • Konzeption maßgeschneiderter Kontrollmechanismen und anderer Risikominimierungsmaßnahmen (z. B. Schulungen, Prozessdesign)
  • Integration des TCMS in bestehende Prozesse
  • Erstellung einer revisionssicheren und wirksamen Tax Manuals
  • Laufende Überwachung der Wirksamkeit des implementierten Tax CMS als neutrale Dritte (gemäß PS 981)
  • Anfertigung von Kontrollplänen für die Überwachung des Tax CMS
  • Turnusmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Aktualität des vorhandenen Tax CMS
  • Review bereits bestehender Tax CMS

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dirk Schneider
Dirk Schneider

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer

Melanie Friedrich
Melanie Friedrich

Senior Associate, Prokuristin, Zertifizierte Beraterin für Restrukturierung und Sanierung (IfUS), ESG Implementation Managerin (IfUS)

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    Fachnews

    Risiko Einwurf-Einschreiben: Reicht künftig der Sendungsverlauf mit Ein- und Auslieferungsbeleg als Zugangsnachweis?

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) die Anscheinsbeweiskraft eines Einwurf-Einschreibens im Scanverfahren der Deutschen Post. Selbst unter Vorlage von Einlieferungsbeleg, Sendungsstatus und Auslieferungsbeleg konnte kein typischer Geschehensablauf für den Zugang einer Sendung angenommen werden. Die Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Zugangsnachweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Inzwischen hat die Deutsche Post ihr Scanverfahren deutlich nachgebessert.

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    Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung: Klarstellung durch den BFH

    Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. V R 10/24) seine restriktive Rechtsprechung zur satzungsmäßigen Vermögensbindung. Nach § 61 AO muss die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft erkennen lassen, ob das Vermögen im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Zweckwegfalls steuerbegünstigt verwendet wird; die Satzung dient als „buchmäßiger Nachweis“ der Steuerbegünstigung.

    22. September 2026

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