Fachnews
Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften

Nachdem in den letzten Wochen durch die Finanzverwaltung aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise bereits verschiedene Steuererleichterungen eingeräumt wurden, hat das Bundesfinanzministerium am 9. April 2020 ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht. Mit den darin genannten Maßnahmen soll das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen gefördert werden, u. a. durch Vereinfachungen beim Spendenabzug sowie mit mehreren Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften.

15.04.2020

Die einzelnen Regelungen möchten wir Ihnen nachfolgend vorstellen. Zeitlich gelten die Vereinfachungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Spenden zur Bewältigung der Corona-Krise reicht als Nachweis zur Berücksichtigung in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. Kontoauszug, PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Dies gilt ohne betragsmäßige Begrenzung für alle Zuwendungen auf Sonderkonten, die von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Landesverwaltungen, Hochschulen, Universitätskliniken in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts etc.)
  • inländischen öffentlichen Dienststellen
  • amtlich anerkannten inländischen Wohlfahrtsverbänden einschließlich der Mitgliedsorganisationen

eingerichtet wurden.

Die Vereinfachung umfasst auch solche Zuwendungen, die vor der Errichtung eines Sonderkontos auf ein anderes Konto des Empfängers geleistet wurden. Bei Zuwendungen, die über ein Treuhandkonto auf ein solches Sonderkonto eingezahlt werden sowie bei Zuwendungen über das Konto eines Dritten an eine begünstigte Körperschaft enthält das BMF-Schreiben weitere Ausführungen.

Spendenaktionen zur Förderung von Personen, die durch die Corona-Krise betroffen sind

Bei Körperschaften, die entsprechend ihrer Satzung z. B. das öffentliche Gesundheitswesen, das Wohlfahrtswesen bzw. mildtätige Zwecke fördern, zählt die Unterstützung von Personen, die von der Corona-Krise betroffen sind, unmittelbar zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten, die dem Zweckbetrieb oder dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

Bei Spendenaktionen von Körperschaften, die nach der Satzung nicht die vorstehend genannten Zwecke selbst verfolgen (z. B. Sport- oder Musikvereine), ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich dürfen Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke verwendet werden. Jedoch ist es erlaubt, Mittel im Rahmen von Sonderaktionen für die Hilfe von Personen, die durch die Corona-Krise betroffen sind, einzuwerben. Diese können gemeinnützigkeitsunschädlich an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine gemeinnützige Körperschaft mit den entsprechenden Satzungszwecken weitergeleitet werden.

Auch können derartige Mittel aus Sonderaktionen – ohne eine vorherige Änderung der Satzung – durch die Körperschaft selbst für die Hilfe von der Corona-Krise Betroffener verwendet werden. In diesem Fall muss aber die körperliche oder wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geprüft und dokumentiert werden. Vereinfachend kann bei Personen in Quarantäne oder bei besonders gefährdeten Personenkreisen (aufgrund Alter bzw. Vorerkrankungen) eine Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden. Gleiches gilt für Obdachlose.

Bei finanziellen Zuwendungen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person aber regelmäßig glaubhaft zu machen.

Zuwendungen an Unternehmen oder Selbstständige, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind sowie an entsprechende Hilfsfonds von Kommunen sind nach Ansicht des BMF nicht begünstigt.

In den Zuwendungsbescheinigungen hat die Körperschaft, die die Spenden eingesammelt hat, auf die Sonderaktion hinzuweisen.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Betroffene durch die Corona-Krise

Steuerbegünstigte Körperschaften, deren Zwecke nicht auf die Unterstützung von Personen gerichtet ist, die durch die Corona-Krise betroffen sind (z. B. Kultur- oder Sportvereine), können neben Mitteln aus Sonderaktionen ohne Änderung der Satzung auch sonstige, nicht gebundene Mittel sowie Personal und Räumlichkeiten für Zwecke der Bewältigung der Corona-Krise einsetzen. Daher sind Einkaufs- und vergleichbare Dienste für die Steuerbegünstigung unschädlich. Gleiches gilt nach § 58 Nr. 2 AO für Mittelweiterleitungen an andere Körperschaften, die diese Mittel im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einsetzen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen eines Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen zur Bewältigung der Corona-Krise können einerseits als Sponsoringaufwand gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn damit wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen angestrebt werden. Ebenso sind angemessene Zuwendungen an Geschäftspartner, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Soweit nicht bereits nach den vorstehenden Grundsätzen ein Abzug als Betriebsausgabe in Frage kommt, kann die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Nutzungen bzw. Leistungen an die von der Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigter Unternehmen unabhängig von der Grenze für den Abzug von Geschenken (EUR 35,00) aus allgemeinen Billigkeitserwägungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Gleiches gilt auch für Zuwendungen an Unternehmen, die mit der Bewältigung der Krise befasst sind (z. B. Krankenhäuser). Dies gilt nicht für Geldzahlungen.

Der Empfänger hat derartige Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

Spende von Arbeitslohn und Aufsichtsratsvergütung

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes bzw. auf Teile eines Wertkontos zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleiben bei entsprechender Verwendung der Mittel durch den Arbeitgeber diese Beträge bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug.

Der Arbeitslohnverzicht ist im Lohnkonto zu erfassen, alternativ kann die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zum Arbeitslohnverzicht zum Lohnkonto genommen werden.

Gleiches gilt bei Verzicht auf Teile einer Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung. Die jeweilige Gesellschaft muss diese Beträge gleichwohl als Aufsichtsratsvergütung erfassen, sodass diese Aufwendungen bei der Einkommensermittlung hälftig wieder hinzugerechnet werden.

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räume, Sachmittel oder andere Leistungen zur Bewältigung der Corona-Krise bspw. an Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime zur Verfügung, wird unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck der überlassenden Körperschaft die Zuordnung dieser Leistungen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht beanstandet. Dies gilt sowohl für die Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer.

Diese Regelung ist sehr zu begrüßen, damit die vielfach bereits ergriffenen Maßnahmen nicht nachträglich zu einem Steuerrisiko für die überlassende Körperschaft führen. Insbesondere für kleinere Körperschaften wird damit auch vermieden, dass ertragsteuerlich die wGB-Grenze von EUR 35.000,00 überschritten wird.

Zudem können nach Ansicht der Finanzverwaltung diese Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Regelungen in § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG umsatzsteuerfrei bleiben, wenn die Leistungen der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit oder der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Hier muss abgewartet werden, ob die Finanzverwaltung eine großzügigere Auslegung des Umfangs der Steuerbefreiungen zulässt. Insbesondere dann, wenn der Empfänger der Leistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime), sollte die Frage der Umsatzsteuerpflicht etwaiger entgeltlichen Leistungen genau geprüft werden.

Bei einer unentgeltlichen Gestellung von Personal bzw. Bereitstellung von medizinischem Bedarf an Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime, Polizei und Feuerwehr wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Nach unserem Verständnis bleibt der Betriebsausgabenabzug dennoch bestehen.

Mittelverwendung

Zu guter Letzt wird klargestellt, dass coronabedingte Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie der Vermögensverwaltung, die bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereiches sowie mit Gewinnen aus Zweckbetrieben ohne Gefährdung der bestehenden Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ausgeglichen werden dürfen. Diese Regelung dürfte unseres Erachtens insbesondere für Patientencafés, Parkplatzüberlassungen u. ä. in Heimen bzw. Krankenhäusern relevant sein. Auch für gemeinnützige Stiftungen, die häufig einen Großteil ihres Stiftungsvermögens am Kapitalmarkt investiert haben und aufgrund der sinkenden Aktienkurse mit deutlichen Verlusten in der Vermögensverwaltung rechnen müssen, kann diese Regelung temporäre Risiken für die Gemeinnützigkeit abfedern.

Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist auch eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80% aus eigenen Mitteln, wenn dies einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. Auch wird die Fortzahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen trotz Nichtausübung der Tätigkeit nicht beanstandet.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns einfach an.

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