Fachnews
Steuerfreiheit für Sondervergütungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus - Update

Nachdem bereits in der letzten Woche Bundesfinanzminister Olaf Scholz in einer Pressemitteilung angekündigt hatte, dass Beihilfen und Unterstützungsleistungen auf Grund der Corona-Krise durch Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden können, hat das Bundesfinanzministerium heute das diesbezügliche BMF-Schreiben veröffentlicht.

09.04.2020

Demnach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 auf Grund der gegenwärtigen Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren. Begünstigt sind sowohl Barzahlungen als auch Beihilfen in Form von Sachbezügen.

Insbesondere für Unterstützungen von privaten Arbeitgebern wird klargestellt, dass die sonst normalerweise erforderlichen Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR (wie z. B. Zahlung nach einheitlichen Grundsätzen, denen der Betriebsrat oder Arbeitnehmervertreter zugestimmt haben) für die Steuerbefreiung jetzt gezahlter Beihilfen nicht vorliegen müssen. Ebenfalls Klarstellung erfährt auch die Voraussetzung, dass ein die Unterstützung rechtfertigender Anlass gegeben ist. Ein solcher kann bei der gegenwärtigen Corona-Krise allgemein unterstellt werden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld ebenso wie Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind hingegen weiter steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wichtig ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Diese „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ ist gerade durch die BFH-Urteile vom 1. August 2019 (Az. VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) wieder verstärkt in den Blickpunkt der Finanzverwaltung gerückt. Umgehend wurden diese sodann auch durch ein BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl. I 2020, S. 222) „kassiert“. Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, liegen damit nur vor, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen i. S. des heutigen BMF-Schreiben sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich. Die Leistungen unterliegen zudem nicht dem Beitragsabzug in der Sozialversicherung.

Werden die Spielregeln der Finanzverwaltung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung beachtet, ist mit diesem BMF-Schreiben der Weg frei, das besondere Engagement der Mitarbeiter – egal ob in der Pflege, der ärztlichen Behandlung oder im Supermarkt – nicht nur durch Applaus und Plakate zu würdigen, sondern auch finanziell.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern an.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Doreen Adam
Doreen Adam

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

Anja Richter
Anja Richter

Senior Associate, Steuerberaterin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden