Fachnews
BMF zum vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrag

Die Corona-Krise führt zu drastischen Umsatz- und Gewinneinbrüchen im Jahr 2020. Um die finanziellen Härten abzuschwächen, hatten sich verschiedene Verbände unter anderem für einen sofortigen Verlustrücktrag gemäß § 10d Einkommensteuergesetz bzw. § 8 Körperschaftsteuergesetz eingesetzt.

28.04.2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in Ergänzung der weiteren Maßnahmen mit Schreiben vom 24. April 2020 die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrages ermöglicht, mit dem auch bereits geleistete Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 erstattet werden können.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige können eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen, in dem ein pauschalierter Verlustrücktrag berücksichtigt wird. Dies soll eine Vereinfachung des Verfahrens darstellen, da häufig eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung derzeit sehr schwierig ist.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt berücksichtigt. Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Weitere Nachweise sind für diesen vereinfachten Verlustrücktrag nicht notwendig.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (maximal EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung).

Der pauschalierte Verlustrücktrag ist zwar einfach, führt jedoch nur zu einer teilweisen Entlastung von Steuervorauszahlungen für 2019. Gerade bei besonders hart betroffenen Branchen wird dies oft nicht ausreichen. Deshalb möchten wir auf die Möglichkeit, mit Einreichung detaillierter Unterlagen auch die Berücksichtigung eines höheren rücktragsfähigen Verlust zu beantragen, hinweisen.

Einzelheiten des Verlustrücktrages werden im BMF-Schreiben geregelt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden