Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
02.04.2020
Über die Änderungen im Umwandlungsrecht haben wir bereits in unserem Newsbeitrag vom 1. April 2020 informiert. Demnach wird die Rückwirkungsfrist für die Fälle der Verschmelzung und der Spaltung vorübergehend (vorläufiger Geltungszeitraum bis zum 31. Dezember 2021) von bisher acht auf nunmehr zwölf Monate verlängert, sodass für diese Umwandlungen, die auf Basis einer Bilanz zum 31. Dezember erfolgen sollen, der Stichtag 31. August vorerst nicht einzuhalten ist, sondern eine Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann, sofern dieser innerhalb der Zwölfmonatsfrist liegt.
Diese Änderungen gelten über § 2 UmwStG auch für das Steuerrecht für alle Fälle, in denen das UmwStG keine besonderen Regelungen enthält. Demnach wird insbesondere für folgende Umwandlungsvorgänge die Rückwirkungsfrist auf zwölf Monate verlängert:
Damit sind die Änderungen insbesondere nicht für folgende Reorganisationsvorgänge anwendbar:
Darüber hinaus sind auch Formwechsel von Personengesellschaften in Körperschaften nicht von der Verlängerung der Rückwirkungsfrist erfasst.
Gern unterstützen wir Sie sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht bei der Vornahme von Umwandlungsvorgängen. Sprechen Sie uns hierzu gern an.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1502