Bundestag und Bundesrat haben die Übergangsregelungen zu § 2b UStG durch das Corona-Steuerhilfegesetz nunmehr beschlossen.
Seit März wurde bereits ausgiebig über eine Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG um weitere zwei Jahre diskutiert (siehe hierzu auch: eureos-Newsbeiträge vom 9. März 2020 und 25. März 2020 ). Nach der Gesetzesbegründung wird die Übergangsregelung zu § 2b UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die im Jahr 2016 abgegebene Optionserklärung gilt damit auch für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 (§ 27 Abs. 22a UStG n. F.).
Wegen der vielen offenen Anwendungsfragen hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 3. April 2020 auf die Möglichkeit der verbindlichen Auskunft hingewiesen, um noch unklare Rechtsfolgen und die Risiken besser einschätzen zu können (wir berichteten im Newsbeitrag vom 12. Mai 2020). Problematisch war hier auch die Antwortfrist der Finanzverwaltung von sechs Monaten, sodass bei Nutzung der verbindlichen Auskunft eine Umstellung bis Jahresende nicht mehr gewährleistet werden konnte.
Praxishinweis
Trotz Verlängerung der Übergangsfrist empfehlen wir Ihnen, die Umstellung auf § 2b UStG weiter zu verfolgen und bereits begonnene Projekte nicht zu verschieben. Die Vernachlässigung des Themas zu diesem Zeitpunkt hätte einen Déjà-vu-Effekt in zwei Jahren zur Folge. Denn unsere Erfahrung in diesem Bereich hat gezeigt, dass eine Umstellung auf § 2b UStG nicht von „heute auf morgen“ geschieht und daher der Übergangszeitraum effektiv genutzt werden sollte.
Alle weiteren Hinweise zum Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.
Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf unseren § 2b UStG-Online-Check aufmerksam machen.
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