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Bundesregierung spricht sich für Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG aus

Nach Auffassung der Bundesregierung ist es erforderlich, die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Das geht aus einer Antwort des Bundestages auf eine entsprechende Kleine Anfrage von FDP-Bundestagsabgeordneten hervor.

24.03.2020

Demnach ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verlängerung der Übergangsfrist mit dem übergeordneten Unionsrecht der Europäischen Union (EU) vereinbar ist (BT-DRS 19/17709). Sie will dem Gesetzgeber daher den Vorschlag unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG über den 31. Dezember 2020 hinaus auf den 31. Dezember 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte bereits die Verlängerung der Frist durch den Bundesrat bewilligt (Newsbeitrag vom 9. März 2020). Dies hatte insbesondere die SPD-Fraktion begrüßt (Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion vom 6. März 2020).

Die Verlängerung der Frist soll genutzt werden, um dringende, bisher noch offene Fragen zu klären und so Rechtssicherheit für die öffentliche Hand zu schaffen. Ursprünglich war eine fünfjährige Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b UStG vorgesehen, die das BMF auch für grundsätzlich ausreichend bemessen eingeschätzt hatte, damit öffentlich-rechtliche Körperschaften notwendige Anpassungen vornehmen können.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifelsfragen wurde jedoch von verschiedenster Seite um eine Verlängerung der Übergangsfrist gebeten. Nun steht noch die Zustimmung des Bundestages aus.

Wir empfehlen dennoch, bereits jetzt die Änderungen für § 2b UStG anzugehen und bereits begonnene Projekte nicht zu verschieben. Aus unserer Erfahrung hat sich gezeigt, dass der voraussichtlich gewährte Übergangszeitraum für eine entsprechende Implementierung effektiv genutzt werden sollte.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf unseren § 2b UStG-Online-Check aufmerksam machen.

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