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Öffentliche Hand – Verlängerung des Übergangszeitraumes für § 2b UStG

Nach Informationen des Tagesspiegels macht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Weg frei für eine Verlängerung des Übergangszeitraum für § 2b UStG um weitere zwei Jahre. Nun muss nur noch der Bundestag die Verlängerung beschließen.

09.03.2020

Hintergrund

Zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG gibt es derzeit noch umfassenden Klärungsbedarf. Hintergrund der möglichen Verlängerung des Übergangszeitraumes bis Ende 2022 ist ein Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2019. Dem BMF soll damit Zeit zur Beantwortung der noch offenen Fragen gegeben werden, um so Rechtssicherheit für die öffentliche Hand zu schaffen.

Bewilligung der Verlängerung durch das BMF

Nach Informationen des Tagesspiegels hat das BMF den Aufschub bewilligt. Europarechtlich sei die Verlängerung möglich, so das Ergebnis einer Prüfung des Finanzministeriums. Die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski (SPD) wies in ihrer Stellungnahme jedoch auf die Notwendigkeit der Umstellungen im Übergangszeitraum hin. Der endgültige Beschluss durch den Bundestag steht allerdings noch aus.

Praxishinweis

Die Vorzeichen für einen Aufschub stehen besser denn je. Trotzdem empfehlen wir Ihnen die Änderungen für § 2b UStG konkret anzugehen und den Übergangszeitraum für eine reibungslose Umstellung zu nutzen. Hierfür können Sie auch unseren Online-2b-Check verwenden.

Über den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren. Sollten Sie Fragen zum Thema oder zum Umstellungsprozess haben, sprechen Sie uns gern an.

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