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Antrag auf verbindliche Auskunft im Zusammenhang mit § 2b UStG ist nun möglich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3. April 2020 nunmehr mitgeteilt, dass bei unklaren Rechtsfolgen der Anwendung von § 2b UStG Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO gestellt werden können.

12.05.2020

Wegen der vielen offenen Anwendungsfragen in Bezug auf § 2b UStG wurde von den kommunalen Spitzenverbänden an das BMF herangetragen, eine Anrufungsauskunft nach dem Vorbild der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zuzulassen. Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde nunmehr beschlossen, diesen Gedanken nicht weiter zu verfolgen.

Das BMF verwies aber auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Dadurch kann die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) Rechtssicherheit bezüglich der Anwendung des § 2b UStG auf konkrete, bereits vorliegende Sachverhalte in der Zukunft erlangen. Denn ein „ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt“ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO liege laut BMF auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.

Für die verbindliche Auskunft hat der Antragsteller folgendes zu beachten:

  • Der konkrete Sachverhalt ist präzise darzustellen.
  • Die eigene Rechtsauffassung ist darzulegen und
  • die Möglichkeit zur Umstrukturierung des zuvor beschriebenen Sachverhalts ist aufzuzeigen.

Problematisch könnte die Nutzung dieser Möglichkeit sein, sollte es wider Erwarten nicht zur Verlängerung des Optionszeitraumes kommen (siehe hierzu eureos-Newsbeitrag „Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 7. Mai 2020), da die Verwaltung zur Beantwortung der Auskunftsanfrage lediglich binnen sechs Monaten verpflichtet ist, sodass die erforderlichen Umstellungsmaßnahmen u. U. nicht mehr bis Jahresende umgesetzt werden können.

Praxishinweis

Rechtssicherheit zu bestimmten Sachverhalten zu erlangen, ist gerade in der Umstellungsphase von der BgA-Regelung (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) zum neuen § 2b UStG von enormer Bedeutung. Das BMF gibt nunmehr mit der Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft das Handwerkszeug dafür heraus. Achten Sie aber darauf, dass verbindliche Auskünfte gebührenpflichtig sind und dass der Gegenstandswert eines entsprechenden Antrags durchaus gestaltet werden kann. Sollten Sie Fragen dazu haben oder sollen wir Sie bei der Beantragung einer verbindlichen Auskunft unterstützen, dann sprechen Sie uns gern an.

Wir dürfen an dieser Stelle auch auf unseren § 2b UStG-Online-Check hinweisen.

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Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer

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