Das BMF hatte in 2021 festgestellt, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG für Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.
Hintergrund
Damit legte die deutsche Finanzverwaltung – abweichend von der bisherigen Praxis und abweichend zu fast allen anderen EU-Ländern – vor und wollte Reisen von Drittlandsreiseveranstaltern besteuern. Aus Gründen des Vertrauensschutzes war ursprünglich eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen worden. Diese Nichtbeanstandungsregelung geht nunmehr in die fünfte Verlängerung: Galt sie zunächst bis zum 31. Dezember 2021 , dann bis zum 31. Dezember 2022 , weiter bis zum 31. Dezember 2023 und bis zum 31. Dezember 2026, gilt sie nach dem jüngsten BMF-Schreiben nunmehr bis zum 31. Dezember 2029.
Praxishinweis
Für alle betroffenen Unternehmen mit Sitz im Drittland hat das zur Folge, dass auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 die alte Rechtslage (Margenbesteuerung) noch gültig und somit die Regelbesteuerung auf Inlandsreisen voraussichtlich erst ab 1. Januar 2030 zwingend anzuwenden ist.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

