Über die Ankündigung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist, berichteten wir bereits ausführlich in unserem Newsbeitrag vom 1. Februar 2021.
Die ursprüngliche Anwendbarkeit der Regelung zum 1. Januar 2021 wurde bereits zweimal verlängert. Hierüber berichteten wir in unseren Newsbeiträgen vom 29. März und 2. Dezember 2021.
Bezug nehmend auf die bisherigen BMF Schreiben vom 29. Januar 2021 und vom 29. März 2021 verlängert nunmehr das BMF mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (III C 2-S 7419/19/10002:004) die bereits bestehende Nichtbeanstandungsregelung nochmals bis zum 31. Dezember 2023.
Für alle betroffenen Unternehmen mit Sitz im Drittland bedeutet dies, dass auch in 2023 die bisherige Rechtslage noch gilt und somit die Regelbesteuerung auf Inlandsreisen frühestens ab 2024 zwingend anzuwenden ist.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.