Fachnews
Update: Keine Margenbesteuerung für Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland doch erst ab 2022!

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung der Reiseleistungen von Drittlandsreiseveranstaltern.

29.03.2021

Wir berichteten bereits in unserem Newsbeitrag vom 1. Februar 2021 über die überraschende Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.

Das Schreiben enthielt eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2020. Somit sollte für diese Leistungen die Regelbesteuerung bereits ab dem 1. Januar 2021 und somit rückwirkend anwendbar sein. Bezug nehmend auf das BMF Schreiben vom 29. Januar 2021 (GZ: III C 2 – S 7419/19/10002:004) verlängert nunmehr das BMF mit Schreiben vom 29. März 2021 die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021.

Für alle betroffenen Unternehmen mit Sitz im Drittland bedeutet dies, dass die Regelbesteuerung auf Inlandsreisen erst ab 2022 zwingend anzuwenden ist. Grundsätzlich sollte dies in diesem Jahr noch auch deutsche Reiseveranstalter hinsichtlich der Reverse-Charge-Besteuerung für den Einkauf von Reiseleistungen im Inland entlasten, wenn diese von Unternehmen im Drittland, die selbst auch Reisevorleistungen einkaufen, bezogen werden.

Die Entscheidung der Verlängerung ist sehr zu begrüßen, da die Schonfrist den betroffenen Unternehmen (sowohl im Drittland als auch im Inland) etwas Zeit gibt, die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen und rechtskonform umzusetzen. Dies nimmt zumindest insoweit etwas Druck von der sehr stark von der Corona-Pandemie betroffenen Branche.

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