Das Jahr 2021 beginnt für die Margenbesteuerung mit einem Kracher! Überraschend hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 29. Januar 2021 ein Schreiben (GZ: III C 2 – S 7419/19/10002 :004) veröffentlicht, das für Aufsehen in der Branche sorgt.
Kurz und knapp weist das BMF darauf hin, dass die Sonderreglung für die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Für Drittlandsreiseveranstalter gilt somit die sogenannte Regelbesteuerung; dies bedeutet, dass sie für Reisen in Deutschland grundsätzlich in Deutschland Umsatzsteuer auf ihre Ausgangsleistungen abführen müssen. Im Gegenzug können sie die Vorsteuer aus ihren dazugehörigen Eingangsleistungen geltend machen. Da bei der Regelbesteuerung keine Einschränkungen hinsichtlich des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer und damit für den Vorsteuerabzug der Kunden gelten, bieten sich Vorteile für B2B-Reiseveranstalter und Unternehmen des MICE-Bereichs.
Sofern im B2B-Geschäft im Einzelfall das Reverse-Charge-Verfahren greift, verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Der Verkauf von Reisen im EU-Ausland durch Drittlandsreiseveranstalter ist von dieser nationalen Regelung nicht betroffen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob andere Länder dem deutschen Beispiel folgen.
Praxishinweis
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen die Margenbesteuerung angewendet wird. In jedem Fall sollten betroffene Unternehmer die Auswirkungen auf ihre konkreten Leistungen prüfen.
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