Fachnews
Zweites Update: Keine Margenbesteuerung für Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland jetzt erst ab 2023!

Über die Ankündigung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist, berichteten wir bereits ausführlich in unserem Newsbeitrag vom 1. Februar 2021.

02.12.2021

Die ursprüngliche Anwendbarkeit der Regelung zum 1. Januar 2021 wurde bereits einmal verlängert (Newsbeitrag vom 29. März 2021).

Bezug nehmend auf das BMF Schreiben vom 29. Januar 2021 (GZ: III C 2 – S 7419/19/10002:004) und vom 29. März 2021 (GZ: III C 2 – S 7419/19/10002:004) verlängert nunmehr das BMF mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 die bereits bestehende Nichtbeanstandungsregelung weiter bis zum 31. Dezember 2022.

Für alle betroffenen Unternehmen mit Sitz im Drittland bedeutet dies, dass die Regelbesteuerung auf Inlandsreisen erst ab 2023 zwingend anzuwenden ist.

Die Entscheidung der Verlängerung ist sehr zu begrüßen, da die Schonfrist den betroffenen Unternehmen die notwendige Zeit gibt, die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen und rechtskonform umzusetzen.

Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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