Bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2021 erklärten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG für Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis 31. Dezember 2026
Aus Gründen des Vertrauensschutzes war eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen worden.
Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde inzwischen viermal verlängert: zunächst bis zum 31. Dezember 2021 , dann bis zum 31. Dezember 2022 , weiter bis zum 31. Dezember 2023 und schließlich mit dem jüngsten BMF-Schreiben bis zum 31. Dezember 2026.
Praxishinweis
Für alle betroffenen Unternehmen mit Sitz im Drittland hat das zur Folge, dass auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 die alte Rechtslage noch gültig und somit die Regelbesteuerung auf Inlandsreisen erst ab 1. Januar 2027 zwingend anzuwenden ist.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.