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Die Fortführungsprognose im Fall eines Start-up-Unternehmens

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 20. Juli 2021 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Insolvenzgrund der Überschuldung – zumindest für den Fall eines Start-up-Unternehmens bzw. der Finanzierungsbereitschaft durch Dritte – weiterentwickelt.

15.09.2021

Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine Überschuldung nicht vorliegt, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt und dies auch der Fall sein kann, wenn davon ausgegangen wird, dass zukünftig ein Dritter die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Dazu sei ein rechtlich gesicherter, einklagbarer Anspruch gegenüber dem Dritten nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere im Fall eines Start-up-Unternehmens, bei dem ein finanzkräftiger Dritter bereits in der Vergangenheit erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt und zudem bekundet hat, dies auch in Zukunft zu tun. Zusätzlich sei dann aber erforderlich, dass ein nachvollziehbares operatives Konzept vorliegt, das zukünftig eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH (ein Start-up-Unternehmen, das ein Vertriebsportal für Gebraucht- und Nutzfahrzeuge etablieren wollte) stellte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Daraufhin wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter begehrte später die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH wegen masseschmälernder Zahlungen. Der Antragsteller macht geltend, die Schuldnerin sei spätestens zum Ende des Jahres 2015 überschuldet gewesen. Das Landgericht (LG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 64 GmbHG a. F. bestehe nicht: Zwar sei die GmbH im streitbefangenen Zeitraum überschuldet gewesen, jedoch habe eine positive Fortbestehensprognose bestanden, da ein Dritter ihr zugesagt habe, auf ihre Anforderung benötigtes Kapital für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bereitzustellen, solange das Unternehmenskonzept der GmbH überzeuge. Der Verwalter wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung des LG und legte sie dem Oberlandesgericht vor.

Entscheidung

Auch das OLG Düsseldorf entschied gegen den Verwalter. Diesem stehe kein Anspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer auf Ersatz masseschmälernder Zahlungen zu, da in dem fraglichen Zeitraum eine insolvenzrechtliche Überschuldung, die zu einer Haftung des Geschäftsführers hätte führen konnte, nicht vorlag.

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG (a. F.) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO (a. F.) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit sei als eigenes Tatbestandsmerkmal eine Fortführungsprognose, also eine Prognose über die zukünftigen Geschäftsverläufe und die mittelfristige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, erforderlich. Die Fortführungsprognose sei die Frage nach der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Unternehmens. Im konkreten Fall sei die rechnerische Überschuldung der Schuldnerin spätestens zum 31. Dezember 2015 zwar zwischen den Parteien unstreitig, es liege aber eine positive Fortführungsprognose vor.

Das OLG hebt hervor, dass dies jedenfalls bei einem Start-up-Unternehmen gelte – unabhängig von der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur positiven Fortführungs-/Fortbestehensprognose (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – II ZR 246/15). Start-up-Unternehmen seien in der Anfangsphase meist nicht ertragsfähig, können jedoch zugleich erhebliche Geschäftschancen aufzeigen. In solchen Fallgestaltungen könne die derzeit fehlende Ertragskraft kein ausreichendes Indiz für eine negative Fortbestehensprognose sein. Zumindest in Fällen von Start-ups sei die aktuelle Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) keine Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose.

Das OLG verwies darauf, dass die Fortführungsfähigkeit im Rahmen des § 19 InsO überwiegend (also zu mehr als 50 %) wahrscheinlich sein muss. Entscheidend sei also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das Gericht klar, dass hier die dokumentierte Zahlungszusage des Dritten zur Feststellung der positiven Fortbestehensprognose im Zeitraum der geltend gemachten Zahlungen ausreicht. Der Dritte habe seinen Finanzierungswillen in der Gründungsphase kundgetan und habe auch regelmäßig wiederkehrende Finanzierungsleistungen (in erheblicher Höhe) erbracht. Der Geschäftsführer habe sich daher darauf verlassen können, dass der Dritte bei Vorlage einer nachvollziehbaren Planung weitere Finanzmittel zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls, wenn kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass der Dritte der GmbH seine Unterstützung künftig entziehen würde. Dies gelte unabhängig davon, ob ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge besteht. Ein Geschäftsführer dürfe solange von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen bis sich zumindest konkret abzeichnet, dass der Dritte das Start-up-Unternehmen nicht weiterfinanzieren werde.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist unter verschiedenen Gesichtspunkten wegweisend: Zunächst greift sie die Sondersituation von Start-up-Unternehmen bei der Prüfung des Insolvenzgrunds der Überschuldung auf und ordnet diese Sonderfälle sachgerecht ein.

Zudem greift sie aber auch ganz allgemein die Besonderheit auf, dass Dritte bereit sein können, Finanzierungen zugunsten einer Gesellschaft zu erbringen. Auch diese müssen im Rahmen der Fortführungsprognose im Rahmen des § 19 InsO beachtet werden – soweit sie belastbar sind. Dies gilt mithin nicht nur, wenn ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge besteht, sondern auch schon, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Finanzierung ausgegangen werden kann.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

Zu Zahlungen nach Insolvenzreife siehe auch die Beiträge vom 08.06.202026.02.202016.12.2019, 28.02.20195.2.2019.

Zu Zahlungen nach Insolvenzreife siehe auch den Beitrag vom 19.09.2018.

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