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BGH steigert die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des Geschäftsführers im Rahmen der Erstattungspflicht für Zahlung nach Insolvenzreife

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.09.2019 (AZ II ZR 248/17) ein weiteres Mal die Gelegenheit genutzt, die Erstattungspflicht des Geschäftsführers hervorzuheben, wenn dieser haftungsrechtlich nicht gestattete Zahlungen in der Krise der Gesellschaft vornimmt (§ 64 Satz 1 GmbHG).

26.02.2020
  1. Der Fall des BGH

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen einer GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter machte gegenüber dem Geschäftsführer eine persönliche Haftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in Höhe von 400.000 EUR geltend, da dieser nach Insolvenzreife noch Zahlungen veranlasst und eingerichtete Lastschriftverfahren nicht widerrufen hatte. Der Geschäftsführer verweigerte die Zahlung des eingeforderten Betrages und verwies darauf, dass die Zahlungen teilweise für die Begleichung von Lohn- bzw. für Energieleistungen verwendet worden waren und konkrete Chancen auf Sanierung bestanden hätten. Zudem sei hier eine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Schließlich hätten Dritte auf die Weiterführung des Betriebes gedrängt.

  1. Haftung nach § 64 GmbHG: Keine Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

a) Auffassung des Berufungsgerichts
Schon das Berufungsgericht hatte darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung verpflichtet sei, nach Insolvenzreife der Gesellschaft geleistete Zahlungen der Gesellschaft zu erstatten. Dabei könne er sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen (diese sehen eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit vor). Zwar könne ein Geschäftsführer, der nach § 64 GmbHG zur Haftung gezogen werden soll, geltend machen, dass die durch die Zahlung geschmälerte Masse in unmittelbarem Zusammenhang ausgeglichen worden ist, dafür sei aber der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig. Gleiches gelte für den Hinweis des Geschäftsführers, dass einzelne Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen seien. Lohnzahlungen seien insoweit unbeachtlich.

b) Der BGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts
Er verwies darauf, dass eine Gegenleistung für die in der Krise geleistete Zahlung bei der Haftung nach § 64 GmbHG nur beachtlich sei, wenn es sich um eine in die Masse gelangte Gegenleistung handelt, die für die Verwertung durch die Gläubiger geeignet ist (dazu schon BGH ZInsO 2017 S. 1847 f). Dies könne im Fall von Lohnzahlungen nicht angenommen werden.

Auch reiche der Hinweis, dass konkrete Chancen auf Sanierung und Fortführung bestanden, nicht aus, eine Haftung nach § 64 GmbHG zu vermeiden. Zwar könnten bestimmte Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar sein und damit nicht dem Zahlungsverbot unterliegen, eine bloße Sanierungsabsicht reiche dafür aber nicht aus.

Soweit auf die Zahlungen an den Energieversorger verwiesen wird, reiche ein solcher Hinweis allein nicht aus zu belegen, dass diese Zahlung notwendig gewesen ist, um einen größeren Schaden (für die Gläubiger) auszuschließen. Zudem sind auch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht anwendbar. Bei der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG werde das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen vornimmt. Vor diesem Hintergrund scheide die Heranziehung einer Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs von vornherein aus.

  1. Druck von außen – kein Grund für Haftungserleichterung

Zudem könne ein Geschäftsführer auch nicht geltend machen, dass seitens Dritter oder anderer Gesellschaftsorgane „Druck“ zur Leistung der Zahlungen ausgeübt worden sei. Denn dem Geschäftsführer hätte es insoweit freigestanden, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Soweit mit einem solchen Vortrag geltend gemacht wird, dass ein anderes Gesellschaftsorgan für die Verletzung des Zahlungsverbots mitverantwortlich ist, ändere dies nicht an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

  1. Laufende Liquiditätskontrolle

Der BGH ergänzt, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise habe er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stelle sich eine rechnerische Überschuldung heraus, dann müsse er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose stelle. Eine positive Fortführungsprognose sei – wenn sie unter Heranziehung eines externen unabhängigen Sachverständigen erarbeitet wurde – zudem nur belastbar, wenn diesem alle erforderlichen Unterlagen offen gelegt wurden und das Ergebnis plausibel sei.

  1. Relevanz für die Praxis

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG weitergehend konkretisiert und dabei deutlich gemacht, dass dem Geschäftsführer erhebliche Darlegungs- und Beweislasten auferlegt werden, wenn er sich gegen eine persönliche Haftung wehren will. Darauf wird sich die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft frühzeitig einstellen müssen.

Den Volltext des BGH-Beschlusses finden Sie hier.

Beachten Sie gern auch unsere anderen Beiträge zum Thema Geschäftsführerhaftung aus dem Jahr 2019. Auch persönlich stehen wir Ihnen für eine Beratung jederzeit zur Verfügung.

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Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

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