Fachnews
Aktuelles zum Vergaberecht

Mit dem Jahreswechsel sind auch wieder einige vergaberechtliche Änderungen – insbesondere in Sachsen-Anhalt - verbunden. Hierauf wollen wir an dieser Stelle gern hinweisen:

24.01.2025
Vergaberecht
1. Fortgeltung der Auftragswerteverordnung (AwVO)

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt (jetzt Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten – MWL) hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Mai 2020 insbesondere zur Unterstützung der Wirtschaft Vergabeerleichterungen eingeführt und seitdem jährlich, zuletzt bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Am 1. Januar 2025 ist die (neue) Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO) in Kraft getreten. Hierdurch werden die – coronabedingt erstmals im Mai 2020 statuierten – Vergabeerleichterungen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Die bisher geltenden Wertgrenzen wurden zum Teil angehoben, aber auch gesenkt:

  • So gibt es deutlich niedrigere Wertgrenzen in §§ 1, 2 Abs. 1; 3; 4 Abs. 1.
    • Beschränkte Ausschreibung nach der UVgO ist bis zu EUR 100.000,00 zulässig.
    • Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO ist bis zu EUR 100.000,00 zulässig.
    • Beschränkte Ausschreibung nach der VOB/A ist bis zu EUR 1.000.000,00 zulässig.
    • Freihändige Vergabe nach der VOB/A ist bis zu EUR 150.000,00 zulässig; ab einem Auftragswert von EUR 20.000,00 sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
  • Die Wertgrenze für Direktkäufe von Bauleistungen in Höhe von EUR 20.000,00 (EUR 3.000,00 vor der Pandemie, EUR 20.000,00 seit 2024) bleibt gleich, § 4 Abs. 2.
  • Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeverordnung gilt für Direktkäufe von Leistungen nun die Wertgrenze bis zu EUR 15.000,00 (EUR 500,00 vor der Pandemie, EUR 10.000,00 seit 2024), § 2 Abs. 2.
  • Neu hinzugekommen sind die Wertgrenzen für Direktkäufe für freiberufliche Leistungen in § 5 in Höhe von EUR 80.000,00. Auch erfolgte hier eine Klarstellung, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) für diese Direktkäufe keine Anwendung findet.

Bei den jeweils angegebenen Wertgrenzen handelt es sich um die Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.

2. Neuregelung des TVergG LSA?

In Sachsen-Anhalt formiert sich Widerstand gegen das bislang geltende Vergaberecht. Nach der Einführung des TVergG LSA ist ein deutlicher Mehraufwand zur Einhaltung der geltenden Landesregelungen bei öffentlichen Aufträgen verbunden. Das betrifft sowohl Auftraggeber als auch Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden als „Bürokratiemonster“ wahrgenommen.

Kommt es zu einer Neuregelung oder gar Abschaffung des TVergG LSA?

Herr Minister Sven Schulze hatte zu einem Auftaktgespräch am 9. Dezember 2024 in das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt geladen. Anwesend waren insbesondere zahlreiche Vertreter der Verbände, Vertreter der Kammern, Vertreter des Städte- und Gemeindebundes, des Landkreistages und einzelner Kommunen.

Im Rahmen dieser Gesprächsrunde ist deutlich geworden, dass eine Gesetzesänderung angestrebt wird – für eine generelle Abschaffung dürfte es im Parlament derzeit keine Mehrheiten geben. Das zuständige Wirtschaftsministerium beabsichtigt einen ersten Gesetzentwurf für Ende des Jahres 2025 vorzubereiten. Darin sollen verschiedene Erleichterungen umgesetzt werden, die eine Entbürokratisierung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich begründen. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • dass bestimmte Leistungen – wie z. B. freiberufliche Leistungen – vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen
  • dass einzelne Lose, deren Auftragswert deutlich unterhalb der Schwellenwerte liegt, vom Anwendungsbereich des TVergG LSA ausgeschlossen werden
  • eine beabsichtigte Neuregelung des Bestbieterprinzips (§ 8 TVergG LSA) als fakultative Vorschrift
  • die Änderung der Tariftreueregelungen dahingehend, dass Lieferleistungen vom Anwendungsbereich des TVergG LSA ausgenommen werden und eine Gleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Bietern bei der Anwendung des § 11 TVergG LSA sichergestellt wird. Außerdem ist Klarheit und Vereinfachung die der Angabe des einschlägigen Tarifentgelts beabsichtigt.

Ob es tatsächlich zu einer „Entschlackung des Gesetzes“ kommt, bleibt abzuwarten.

Wir werden über die weiteren Entwicklungen informieren.

Bei allen Fragen rund um das Vergaberecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Weitere Informationen zum Thema Vergaberecht finden Sie hier:

Aufhebung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV a. F. – Konsequenzen für die Vergabe von Planungsleistungen?

 

Ist die pauschale Kürzung einer Zuwendung um 25 % wegen Vergabeverstößen auch bei nur „geringfügigen“ Teilleistungen zulässig?

 

Besonders hohe Anforderungen an die Eignung können wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten!

 

Zuwendungsbescheid unklar: Keine Rückforderung bei Vergabeverstößen!

 

Wir beraten persönlich.

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Lars Mörchen
Lars Mörchen

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Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Stefan Näther
Stefan Näther

Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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