Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. V R 10/24) seine restriktive Rechtsprechung zur satzungsmäßigen Vermögensbindung. Nach § 61 AO muss die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft erkennen lassen, ob das Vermögen im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Zweckwegfalls steuerbegünstigt verwendet wird; die Satzung dient als „buchmäßiger Nachweis“ der Steuerbegünstigung.
Gegenstand der Entscheidung
Im zugrundeliegenden Fall sah die Satzung (hier: Gesellschaftsvertrag) einer steuerbegünstigten GmbH vor, dass das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen und für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden sollte. Der BFH bestätigte die Ablehnung der gesonderten Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO: Die Regelung entspreche weder der Mustersatzung nach § 60 AO noch sei sie hinreichend bestimmt.
Die Satzung müsse die künftige Vermögensverwendung so konkret festlegen, dass allein anhand dieser geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Die bloße Wiedergabe der Begriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ genüge nicht. Unter die Oberbegriffe „gemeinnützige Zwecke“ und „mildtätige Zwecke“ entfielen eine Vielzahl von Tätigkeiten. Insoweit müsse der konkret verfolgte steuerbegünstigte Zweck in der Satzung genannt werden. Auch die Verbindung dieser Begriffe mit einem „und“ beseitige die Unbestimmtheit nicht. Eine spätere Entscheidung der Organe über die Zuordnung zu einem steuerbegünstigten Zweck reiche ebenfalls nicht aus. Im Zweifel gingen Unklarheiten zulasten der Körperschaft, die die Steuerbegünstigung beanspruche.
Anforderungen an die Satzung
Wir nehmen die erneute Befassung des BFH mit den Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) zum Anlass, auf deren Beachtung bei Gründung und ebenso bei Satzungsänderungen hinzuweisen.
Nach der steuerlichen Mustersatzung (§ 5) kommen zwei Gestaltungsvarianten in Betracht:
- die Satzung bezeichnet hinreichend konkret eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Empfängerin des Vermögens, das sie für steuerbegünstigten Zwecke verwenden soll.
oder
- die Satzung bestimmt den/die konkreten steuerbegünstigten Verwendungszweck(e), nicht aber einen konkreten Empfänger. Die Verwendungszwecke können in Anlehnung an die Satzungszwecke oder frei formuliert werden.
Praktische Hinweise
Abweichende oder unklare Formulierungen können die formelle Satzungsmäßigkeit und damit die Anerkennung der Steuerbegünstigung gefährden. Bestehende Satzungen mit unzureichenden Regelungen sollten daher überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Altsatzungen, die seit den Jahren 2007 bzw. 2009 nicht mehr geändert wurden, müssen grundsätzlich nicht allein wegen der seinerzeitigen Gesetzesänderungen vorgenommen werden. Dies muss erst erfolgen, wenn die Satzung aus anderen Gründen geändert wird. Dieser unterschiedliche Bestandsschutz für alte und neue Satzungen wird jedoch zunehmend rechtspolitisch hinterfragt, sodass eine Satzungsüberprüfung in jedem Fall angeraten ist.
Weitere Informationen zum Thema „Anwendungserlass zur Abgabenordnung“ finden Sie hier:
Änderung des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht: Präzisierungen im Bereich der Mittelverwendung


