Fachnews
Änderung des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht Präzisierungen im Bereich der Mittelverwendung

Mit dem aktuellen Schreiben vom 2. Juli 2026 ändert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit sofortiger Wirkung den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Die neuen Regelungen enthalten Klarstellungen und neue Vorgaben u. a. zum Umgang mit Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben/ der Vermögensverwaltung. Zudem präzisiert das BMF die Voraussetzungen eines gemeinnützigkeitsunschädlichen Verlustausgleichs mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs.

11.08.2026
Besteuerung der öffentlichen Hand und NPOs
I. Verlustausgleich bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung (AEAO zu § 55 AO)

Die Anwendungsregelungen zu § 55 AO bilden die zentralen und praxisrelevantesten Neuerungen des BMF-Schreibens.

Ausgangspunkt bleibt, dass grundsätzlich keine Mittel des steuerbegünstigten Bereichs (ideeller Bereich/ Zweckbetriebe) für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGb) oder die Vermögensverwaltung verwendet werden dürfen. Der AEAO systematisiert in Nr. 5 zu § 55 AO die Ausnahmen, damit die Regelungen zur Ermittlung eines Verlustes, neu:

  • Nr. 5.1: Es bleibt bei der Verlustverrechnung im Rahmen eines Sechs-Jahresausgleichs (Zuführung von Gewinnen der sechs vorangegangenen Jahre zum steuerbegünstigten Bereich mindestens in Höhe der Verluste)
  • Nr. 5.2: Unschädlichkeit von Buchverlusten (Abschreibungen), wenn der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts höher ist.
  • Nr. 5.3: Verluste aufgrund von Kapazitätsauslastung (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter), wenn ein Wirtschaftsgut für steuerbegünstigte Zwecke erworben/ hergestellt wurde und nur teil- oder zeitweise zu marktüblichen Entgelten für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/ die Vermögensverwaltung genutzt wird,.
  • Nr. 5.4 stellt explizit auf eine Ex ante-Betrachtung ab: Ein unschädlicher Verlustausgleich ist möglich, wenn die Entscheidung seinerzeit wirtschaftlich vertretbar war. Damit wird eine sorgfältige Planung und Entscheidung der zuständigen Organe belohnt. Zusätzlich müssen die Mittel innerhalb von 24 Monaten in den steuerbegünstigten Bereich zurückgeführt werden. Anlaufverluste neuer Betriebe sind innerhalb der ersten drei Jahre regelmäßig wirtschaftlich vertretbar, die eingesetzten Mittel sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des letzten Verlustjahres zurückzuzahlen.

Neu gefasst wurden Nr. 3 (Mittelverwendung) und Nr. 4 (Verlustverrechnung) des AEAO zu § 55 AO:

  • Nr. 3: Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel (freien Rücklage, § 62 Absatz 1 Nr. 3 AO) oder der Projektrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie von zeitnah zu verwendenden Mittel, um im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung zusätzliche Mittel zu erwirtschaften. Die Überlassung zeitnah zu verwendender Mittel darf allerdings nur vorrübergehend erfolgen: Zeitnah zu verwendende Mitteln müssen innerhalb der Verwendungsfrist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und Rücklagen zum vorgesehenen Verwendungszeitraum (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4) zum Einsatz für satzungsmäßige Zwecke wieder zur Verfügung stehen.
  • Nr. 4 Gesamtbetrachtung: Maßgeblich ist der einheitliche steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO) bzw. das Ergebnis des gesamten Bereichs der Vermögensverwaltung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ein schädlicher Verlust im wGb liegt danach nicht vor, wenn ein einzelner Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann. Die Verlustverrechnung gilt ebenso für den Bereich der Vermögensverwaltung.
II. Konkretisierung des Ausschließlichkeitsgebots (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO)

Der AEAO stellt klar, dass steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (wGb) sowie eine Vermögensverwaltung (VV) nur dazu dienen, weitere Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu erhalten. Fehlt es daran, muss die Körperschaft tätig werden und entweder die entsprechenden Tätigkeiten einstellen oder das Betriebskonzept anpassen (Handlungsgebot).

III. Hilfe in Katastrophenfällen: Überbrückungshilfen (AEAO zu § 53 Nr. 3 AO)

Katastrophenhilfen erhalten mehr Flexibilität und Rechtssicherheit: Insbesondere während des Überbrückungszeitraums zwischen Schadenseintritt und Zahlungen Dritter, etwa von Sozialhilfeträgern, werden steuerbegünstigte Körperschaften tätig. Sie dürfen nun Hilfebedürftigen zinslose Darlehen und bedingte Zahlungen (nachträgliche Verrechnung mit Ansprüchen/ Absicherung der Rückführung) sowie unentgeltliche Nutzungsüberlassungen gewähren.

IV. Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (AEAO Nr. 3 Abs. 4 zu § 64 AO)

Solche Beteiligungen werden dem ideellen Bereich zugeordnet, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Einnahmen aus der Beteiligung stellen dann Einnahmen des ideellen Bereichs und nicht der Vermögensverwaltung dar. Durch die neue Einordnung unter den AEAO zu § 64 sollen der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel und die Rücklagenbildung verbessert werden.

V. Zweckbetrieb: Wettbewerbsschutz (AEAO Nr. 4 zu § 65 AO)

Der AEAO legt explizit eine zweistufige Prüfung des § 65 Nr. 3 AO fest. Für den ersten Schritt – der Prüfung eines tatsächlichen oder potenziellen (!) Wettbewerbs – werden Kriterien angeführt. So sind insbesondere lokale und regionale Unterschiede, der Kundenkreis sowie die angebotenen Güter und Leistungen zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist die Unvermeidbarkeit einer wirtschaftlichen Betätigung für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks zu belegen. Dafür sind hinreichende sachliche Gründe aufzuführen, insbesondere solche, die den besonderen „Kundenkreis“ der steuerbegünstigten Körperschaft einbezieht – oder die Verbindung des Angebots zu deren ideellen Zwecken. Damit eröffnet der AEAO den steuerbegünstigten Körperschaften einen größeren Argumentationsraum für konkrete Ausführungen

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