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FG Sachsen-Anhalt: Auch ein nur vorübergehender Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Steuernachzahlungen führen

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat die Relevanz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (formelle Gemeinnützigkeit) betont: Auch wenn die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft dieser nur vorübergehend und gar versehentlich nicht entspricht, droht eine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit, verbunden mit u. U. hohen Steuernachzahlungen.

28.11.2023
Stiftungs- und Verbandsrecht
I. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde

Eine gemeinnützige GmbH hatte die bisherige Satzung aufgehoben und durch eine neue ersetzt. Hierbei wurde – wohl versehentlich – die Regelung zum Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft gestrichen. Die Änderungen waren dabei nicht im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt worden. Einige Monate später korrigierte die GmbH diesen Fehler und fügte eine hinreichende Vermögensanfallsklausel ein. Eine tatsächliche Mittelfehlverwendung lag nicht vor. Nach einer Betriebsprüfung entzog das Finanzamt der GmbH dennoch rückwirkend für zehn Jahre die Gemeinnützigkeit. Das FG Sachsen-Anhalt gab dem Finanzamt Recht. Es stellte fest, die klagende GmbH sei in den Streitjahren nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit gewesen.

II. Rechtliche Würdigung

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19. April 2023 – 3 K 475/16) begründete die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit wie folgt:

Bei einer nachträglichen Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung sei regelmäßig bereits steuerbegünstigt gebildetes Vermögen entstanden. Würde die Steuerbegünstigung der Körperschaft lediglich mit Wirkung für die Zukunft entfallen, könnte dieses Vermögen ohne weiteres für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Grundsatz der gemeinnützigen Vermögensbindung liefe leer. Aus diesem Grund „fingiere“ § 61 Abs. 3 S. 1 AO das Fehlen der satzungsmäßigen Vermögensbindung als „von Anfang an“. Einen Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener Freistellungsbescheide gebe es nicht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts komme es weder darauf an, ob tatsächlich eine Mittelfehlverwendung vorlag, noch ob die betreffende Satzungsänderung vorsätzlich/bösgläubig erfolgt ist.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Bundesfinanzhof (BFH) kann sich daher nicht mehr mit der Problematik befassen. Abzuwarten bleibt, ob diese Rechtsprechung in Zukunft so bestätigt werden wird.

III. Gesetzliche Grundlagen

§ 55 AO schreibt die tatsächliche Vermögensbindung vor: Hiernach sind Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Bei einem Verstoß gegen diese Mittelbindungsvorschrift kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen, bei besonders schweren Verstößen sogar rückwirkend für zehn Jahre.

Nach § 61 AO gilt diese Vermögensbindungspflicht auch über das Bestehen der Körperschaft hinaus. Die Satzung muss daher vorsehen, dass das Vermögen der Stiftung auch nach Auflösung oder Aufhebung sowie Wegfall der begünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft zufließen. Wird eine entsprechende Regelung in der Satzung nun nachträglich so abgeändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, legt § 61 Abs. 3 AO ausdrücklich fest, dass die Körperschaft rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachversteuert werden kann. Auf eine tatsächliche Mittelfehlverwendung kommt es dem Wortlaut nach nicht an.

IV. Praxishinweise

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Fehlern in der Satzung, vor allem die Nichtbeachtung der steuerlichen Mustersatzung der Anlage 1 des § 60 Absatz 1 Satz 1 AO, ist uns auch aus anderen Verfahren bekannt. Die Gerichte verweisen auf eine gebundene Entscheidung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wenden sie auch bei kurzfristigen Verstößen und von den steuerbegünstigten Körperschaften eigeninitiativ korrigierten Satzungsbestimmungen nicht an. Damit ist die Lehre auch aus dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt diejenige, dass steuerbegünstigte Körperschaften bei Satzungsänderungen unbedingt streng auf die Einhaltung der gesetzlichen – insbesondere der gemeinnützigkeitsrechtlichenVorgaben achten müssen. Vor der Änderung steuerlich relevanter Klauseln muss die Satzung dem Finanzamt zur Vorprüfung (Abgabe einer Unbedenklichkeitserklärung) vorgelegt werden. Diesbezüglich können wir auf die positive Kommunikation mit den Finanzämtern und die recht kurzen Reaktionszeiten verweisen.

Von spontanen Änderungen der steuerlichen Satzungsbestimmungen, auch aus sprachlichen Gründen, sollte in Sitzungen und Versammlungen unbedingt abgesehen werden.

Gern beraten wir Sie rund um das Thema Satzungsgestaltung steuerbegünstigter Körperschaften; wir begleiten Sie jederzeit sowohl bei Gründung als auch bei Satzungsänderungen.

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

Andrea Kleinschnitz
Andrea Kleinschnitz

Associate, Rechtsanwältin

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