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Harter „BREXIT“ steht bevor – Folgen für die Umsatzsteuer

Für Unternehmen mit Liefer- und Leistungsbeziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland „wird es ernst“. Die bisherigen auf EU-Recht basierenden umsatzsteuerlichen Regelungen finden ab 1. Januar 2021 keine Anwendung mehr. Zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des BREXIT äußert sich nun auch das BMF in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2020.

16.12.2020
I. Großbritannien wird Drittland

Das BMF stellt klar: Großbritannien hat ab dem 1. Januar 2021 umsatzsteuerlich den Status eines Drittlandes. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs (siehe unter III.).

II. Nordirland wird Drittland für Dienstleistungen, bleibt EU-Land für Lieferungen

Für Nordirland gilt hingegen ein Sonderstatus: Während Nordirland im Dienstleistungsverkehr als Drittland behandelt wird, gilt es im Warenverkehr weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig. Für nordirische Unternehmer wird entsprechend eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) geschaffen. Demnach ist für Unternehmer aus Nordirland nicht mehr „GB“, sondern „XI“ als Ländercode voranzustellen. Achten Sie hier auf eine entsprechende Anpassung der Stammdaten. Im Übrigen bleibt es bei den bisher bestehenden Regelungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in Nordirland.

III. Umsatzsteuerliche Auswirkungen im Überblick

Inländische Unternehmer benötigen ab 1. Januar 2021 einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Vertragspartner. Daher sollten bei Bedarf für britische Vertragspartner Bestätigungsanfragen an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18e UStG) noch bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

1. Auswirkungen auf den Warenverkehr

  • Aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Großbritannien werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Damit sind insbesondere folgende Änderungen verbunden:
    • andere Nachweispflichten,
    • andere Steuerbefreiungsvorschriften: Sofern etwa der Abnehmer transportiert, ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
    • andere Rechnungshinweise,
    • andere Steuerkennzeichen,
    • keine Angabe dieser Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung,
    • Zollanmeldungen für die nach bzw. aus Großbritannien grenzüberschreitend versandten Waren (i. d. R. über das IT-Zollverfahren ATLAS)
    • keine Intrastatmeldungen
    • Statistische Meldungen erfolgen – nach derzeitigem Kenntnisstand – ggf. über die entsprechenden Zollanmeldungen.
    • Dagegen bleibt es für Warenverkehre mit Nordirland umsatzsteuerlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Erwerben, der Angabe der entsprechenden Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung sowie in der Intrahandelsstatistik unter Verwendung des Ländercodes „XI“. Daneben sind keine Zollanmeldungen zu erstellen, obwohl Nordirland als ein Teil des Vereinigten Königreichs ebenfalls seit 1. Februar 2020 nicht mehr der EU angehört.
  • Innergemeinschaftliche Verbringungen nach Großbritannien werden i. d. R. zu sog. tatbestandslosen Drittlandsverbringungen. Hier eignen sich jedoch ggf. bestimmte Zollverfahren.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe werden zu Einfuhren (ggf. Einfuhrabgaben wie u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhranmeldung i. d. R. über das IT-Zollverfahren ATLAS). Entsprechende Verträge sollten dahingehend geprüft werden, wer die Zölle wirtschaftlich zu tragen hat (z. B. aufgrund vereinbarter Incoterms) und welche Konsequenzen Lieferverzögerungen aufgrund der Zollabfertigung haben. Achten Sie hier etwa bitte darauf, dass sich der Leistungsort für verzollte und versteuerte Lieferungen aus Großbritannien grundsätzlich nach Deutschland verlagert (vgl. § 3 Abs. 8 UStG).
  • Für Reihengeschäfte aus Großbritannien nach Deutschland kommt ggf. eine Steuerbefreiung der Lieferung vor Einfuhr in Betracht (vgl. § 4 Nr. 4b UStG). Umgekehrt scheidet eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung im sog. „42er“-Verfahren für Reihengeschäfte aus Deutschland nach Großbritannien aus (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
  • Deutsche Unternehmen brauchen eine GB-EORI-Nummer, wenn sie in Großbritannien Zollanmeldungen abgeben (Beantragung online unter: gov.uk/eori möglich).
  • Die Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ist nicht mehr anwendbar.
  • Übergangsregelung: Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Deutschland und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden, sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden. Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, eine USt-IdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.
  • Weder das BMF noch das Bundeszentralamt für Steuern haben sich bisher ausdrücklich zur Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG) geäußert.2. Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr

 

2. Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr

  • Eingangsleistungen: Beziehen deutsche Unternehmen von britischen Unternehmern sonstige Leistungen bleibt es beim sog. Empfängerortprinzip und damit grundsätzlich bei der Steuerschuldverlagerung auf den deutschen Unternehmer (Reverse-Charge-Verfahren). Ausgenommen sind hier die sog. „use & enjoyment“-Leistungen, bei denen sich der Leistungsort und damit die Steuerbarkeit nach Großbritannien verlagert, wenn die Leistung dort genutzt wird (z. B. Speditionsleistungen in Großbritannien, vgl. z. B. § 3a Abs. 8 UStG).
  • Ausgangsleistungen: Wie sonstige Leistungen von deutschen Unternehmern an britische Unternehmer ab 2021 behandelt werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung der neuen britischen Vorschriften ab:
    • Reverse-Charge-Verfahren
    • Registrierung in Großbritannien
    • keine Angabe dieser Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung
  • Dauerleistungen: Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 1. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend.
  • Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen: Grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistungen von und nach Großbritannien werden steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa bzw. bb UStG). Ausgenommen hiervon sind Transportleistungen, die lediglich eine Nebenleistung zu einer Warenlieferung darstellen. In diesem Fall liegen regelmäßig steuerfreie Ausfuhren vor.
  • Reiseleistungen: Ab 1. Januar 2021 werden in Großbritannien bewirkte Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei gestellt. Hier kann es bei Reisen über den Jahreswechsel grundsätzlich zu Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf den Leistungszeitpunkt kommen. Während an sich das Reiseende maßgeblich ist, wird in praxi vielfach auf die Abreise zurückgegriffen. Angesichts der coronabedingten Reiseeinschränkungen bleibt dies freilich wohl eher ein untergeordnetes Problem.

3. Auswirkungen auf die Vorsteuer

Grundsätzlich ist zwischen der Vergütung gegenüber Unternehmern aus dem Drittland und aus dem Gemeinschaftsgebiet zu unterscheiden. Insoweit ergeben sich durch den BREXIT grundsätzlich folgende Konsequenzen:

  • Vorsteuerbeträge, die vor dem 31. Dezember 2020 entstehen, sind in dem elektronischen Vergütungsverfahren der EU geltend zu machen. Dabei gilt – abweichend von den ansonsten geltenden Fristen – eine Antragsfrist bis zum März 2021.
  • Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen, können nur in dem „Drittlandsverfahren“ geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sich deutsche Unternehmer dann unmittelbar an die zuständigen Behörden in Großbritannien bzw. Nordirland wenden müssen.
  • Bezüglich Vorsteuererstattungen sind die Besonderheiten für Nordirland (Drittlands-Status für Dienstleistungen, EU-Status für Lieferungen) zu berücksichtigen.
  • Insbesondere Vorsteuer-Vergütungen für nach dem 31. Dezember 2020 angefallene Vorsteuern verlangen wegen der unterschiedlichen Regelungen für Großbritannien und Nordirland und wegen des besonderen Doppelstatus‘ Nordirlands besondere Aufmerksamkeit. Wird die Vorsteuer hier im falschen Verfahren geltend gemacht, kann das ggf. – insbesondere bei zwischenzeitlichem Fristablauf – zum Versagen des Vorsteuerabzugs führen. Der Unternehmer wäre dann endgültig mit der auf seine Eingangsleistungen gezahlten Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet.
  • Weitere Informationen zur praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU finden Sie auch auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamts für Steuern unter der Rubrik Unternehmen/Umsatzsteuer/Vorsteuervergütung (https://www.bzst.de).

4. Weitere Punkte des BMF

Des Weiteren nimmt das BMF-Schreiben zu folgenden Punkten Stellung:

  • Beendigung des MOSS-Verfahrens für bestimmte Dienstleistungen mit letztmaliger Meldemöglichkeit bis zum Januar 2021. Weitere Informationen zur praktischen Behandlung von Steuererklärungen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und Berichtigungen der Steuererklärungen nach dem Austritt finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamts für Steuern unter der Rubrik Unternehmen/Umsatzsteuer/Mini-One-Stop-Shop (https://www.bzst.de).
  • Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  • Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
IV. Praxishinweis

Unternehmer mit Liefer- oder Leistungsbeziehungen zum Vereinigten Königreich haben den Brexit ab 1. Januar 2021 umsatzsteuerlich und zollrechtlich nachzuzeichnen. Die zollrechtliche Warenabfertigung bei Lieferungen aus oder nach Großbritannien verzögert ggf. den Warentransport und verursacht Kosten: zum einen durch mögliche Einfuhrabgaben, zum anderen durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Kontext der Zollabwicklung.

Insbesondere Unternehmer, die bisher rein innereuropäisch gehandelt haben, stehen hier vor einer großen Herausforderung. Konkret gilt es etwa neben Anpassungen von Stammdaten, Rechnungsvorlagen, Steuerkennzeichen auch auf das „richtige“ und rechtzeitig beantragte Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu achten. Das BMF-Schreiben gibt einige praktische Hinweise, lässt aber Fragen offen. Gegebenenfalls werden diese mit dem bereits angekündigten weiteren BMF-Schreiben, das den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend anpassen soll, beantwortet.

Weitere Informationen zum BREXIT haben wir Ihnen auch in unseren News vom 16. Januar 2019 und vom 23. März 2019 zusammengestellt.

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