Fachnews
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Hinweise zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU

Wir informieren Sie an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle Fortschritte im Austrittsprozess Großbritaniens aus der Europäischen Union (EU).

26.03.2019

Nach nunmehr zweijährigen Verhandlungen zum Abschluss eines Austrittsvertrages zwischen Großbritannien und der Europäischen Union (EU) scheint eine Einigung zwischen den Verhandlungspartnern kaum noch wahrscheinlich. Die Frist zum Austritt Großbritanniens aus der EU endet nach Art. 50 Abs. 3 EUV am 29. März 2019. Auf dem EU-Gipfel am 22. März 2019 konnten sich die europäischen Staats- und Regierungschefs, die EU-Kommission sowie die britische Premierministerin auf eine Verschiebung des Austrittstermins einigen. Das bisherige Austrittsdatum ist damit nicht mehr gültig. Demnach wird das Vereinigte Königreich die EU am 22. Mai 2019 verlassen, sofern die Abgeordneten des Unterhauses dem bisher ausgehandelten Austrittsabkommen im Rahmen eines dritten Votums zustimmen. Sollte eine Einigung im britischen Parlament nicht erzielt werden können, wird das Vereinigte Königreich die EU am 12. April 2019 entweder ohne ein Abkommen verlassen (harter Brexit) oder um eine weitere Verschiebung des Austrittsdatums bitten. EU-Ratspräsident Donald Tusk und Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hatten eine kurze Frist zur Verschiebung des Abkommens jedoch bereits ausgeschlossen, sodass eine Teilnahme Großbritanniens an den Europawahlen die Folge wäre.

Es ist jedoch weiterhin unklar, ob das britische Parlament dem von Theresa May ausgehandelten Brexit-Abkommen nun doch zustimmen wird oder ob eine dritte Abstimmung aus rechtlicher Sicht überhaupt stattfinden kann. Das neue Austrittsdatum wird daher voraussichtlich erst nach den Abstimmungen im britischen Parlament in der 13. Kalenderwoche feststehen. Im ungünstigsten Fall wird das Vereinigte Königreich die EU am 12. April 2019 ohne ein Austrittsabkommen verlassen (harter Brexit).

Folglich können ab diesem Zeitpunkt auch keine Anträge mehr elektronisch von und nach Großbritannien übermittelt werden. Des Weiteren sind die einheitlich anwendbaren Rechtsvorschriften der EU im Falle eines Austritts ohne Austrittsabkommen für Großbritannien vollständig nicht mehr anwendbar.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht auf seiner Homepage regelmäßig Informationen zu (umsatz-) steuerlichen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Veröffentlichungen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) im Zusammenhang mit einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU.

Da bisher weiterhin kein endgültiges Austrittsdatum vorliegt, informiert das BZSt, dass die bereitgestellten Informationen angepasst werden, sobald die konkreten Regelungen für den Austritt Großbritanniens feststehen.

Darüber hinaus stehen Informationen zur elektronischen Übermittlung von zusammenfassenden Meldungen  (ZMs) sowie Hinweise zum Vorsteuervergütungsverfahren bereit, die jedoch bisher nur unter Bezugnahme auf das alte Austrittsdatum (29. März 2019) veröffentlicht wurden. Eine Anpassung erfolgt nach den finalen Abstimmungen in der 13. Kalenderwoche. Wir werden die kursiv dargestellten Daten daher nach Anpassung durch das BZSt ändern.

Demnach weist das BZSt auf folgendes hin:

Elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM)

Das Länderkennzeichen GB ist im Falle eines harten Brexit nur für die Meldezeiträume bis zum 31. März 2019 und für den Meldezeitraum Kalenderjahr 2019 ein zulässiges Länderkennzeichen.

ZMs, welche dieser Vorgabe nicht entsprechen, können vom BZSt ab dem 1. April 2019 nicht mehr verarbeitet werden.

Hinweise zum Vorsteuervergütungsverfahren

Aufgrund der, im Falle eines harten Brexit, für Großbritannien nicht mehr anwendbaren europäisch einheitlichen Rechtsvorschriften werden auch die Verbindungswege für die Antragstellung von und nach Großbritannien geschlossen. Das BZSt wird Vorsteuervergütungsanträge, die nach dem 29. März 2019 eingereicht werden, als unzulässig zurückweisen.

Für das Kalenderjahr 2018 können Vorsteuervergütungsanträge für Großbritannien bis zum 29. März 2019 24:00 Uhr (MEZ) an das BZSt übermittelt werden. Um jedoch eine fristgerechte und rechtzeitige Weiterleitung der Anträge bis zum 29. März 2019 zu ermöglichen, bittet das BZSt um Übermittlung der Anträge bis zum 14. März 2019. Dies gilt auch für Korrekturanträge.

Anträge für das Kalenderjahr 2019 sind hingegen unmittelbar in Großbritannien nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb Großbritanniens ansässig sind, zu stellen. Bei Fragen hierzu ist die britische Finanzbehörde (HM Revenue & Customs) zu kontaktieren.

Das BZSt hat zudem ein Brexit-Informationsblatt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt: Brexit-Informationsblatt des BZSt.

Sollten Großbritannien und die EU dennoch ein ratifiziertes Austrittsabkommen abschließen, werden die Informationen auf der Internetseite des BZSt entsprechend angepasst.

Wir werden die Entwicklungen weiterhin für Sie beobachten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unseren Newsbeitrag vom 16. Januar 2019 zur Behandlung der britischen Limited nach dem Brexit.

Update vom 18.4.2019

Auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11. April 2019 konnte eine erneute Verlängerung der Brexit-Frist vereinbart werden. Demnach handelt es sich um eine „flexible Verlängerung“ bis zum 31. Oktober 2019. Auf Basis dieser Einigung ist es dem Vereinigten Königreich gestattet, im Falle einer Ratifizierung des Austrittsabkommens vor dem 22. Mai 2019 die Teilnahme an der Europawahl abzusagen. Weiterhin stellt der 31. Oktober 2019 das nunmehr vorläufige endgültige Austrittsdatum Großbritanniens aus der EU dar. Sollte sich das britische Unterhaus in Abstimmung mit der EU vor Ablauf dieser Frist über einen geregelten Austritt verständigen können, könnte Großbritannien auch vor Ablauf des 31. Oktober 2019 am ersten Tag des Folgemonats der anderweitig getroffenen Austrittsentscheidung die EU verlassen. Kann das bisher ausgehandelte Austrittsabkommen jedoch nicht durchgesetzt oder eine andere Lösung gefunden werden, scheidet Großbritannien nach aktuellem Stand am 31. Oktober 2019 ohne Abkommen aus der EU aus (harter Brexit).

Die vom BZSt veröffentlichten Fristen sind daher grundsätzlich nicht mehr einschlägig. Eine Anpassung wurde bisher nicht vorgenommen. Mit Datum vom 29. März 2019 hat das BZSt darüber hinaus die FAQ für Unternehmen im Falle eines harten Brexit im Zusammenhang mit den Hinweisen zur Umsatzsteuer- Identifikationsnummer sowie der zusammenfassenden Meldung ergänzt. Wir verweisen diesbezüglich auf die Veröffentlichung auf der Homepage des BZSt.

Darüber hinaus hält sich die deutsche Finanzverwaltung bisher bei der Veröffentlichung neuer Informationen, nicht zuletzt wegen der großen Ungewissheit im Zusammenhang mit dem Austrittsprozess, stark zurück. Sobald neue Informationen verfügbar sind, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber informieren.

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