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Wenn der BREXIT kommt, werden britische Limiteds in Deutschland automatisch Personengesellschaften

Sobald der BREXIT wirksam wird, verlieren nach englischem Recht gegründete Limiteds (Ltd.) ihre Niederlassungsfreiheit in Europa. Das führt, aufgrund des mit dem BREXIT einhergehenden Verlustes der Haftungsbeschränkung, grundsätzlich zu einem automatischen Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird.

16.01.2019

In den letzten Jahren wurden auch in Deutschland immer mehr Unternehmen in der Rechtsform der Limited nach britischem Recht gegründet. Der Vorteil lag darin, dass bei Gründung dieser Gesellschaften keine Mindestkapitalausstattung notwendig war, diese jedoch die Haftung wie bei einer GmbH auf die Einlage begrenzt ist.

Wenn Großbritannien demnächst die EU verlassen sollte, gilt jedoch die vom EuGH ergangene Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit für englische Gesellschaften nicht mehr. Daher ist auf die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden. Das bedeutet, dass die Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, die zu diesem Zeitpunkt noch existieren, wenn Sie mehrere Gesellschafter haben als Personengesellschaft (OHG oder GbR) oder bei nur einem Gesellschafter als Einzelunternehmen behandelt werden. Das heißt, die Haftungsbeschränkung fällt weg und die Gesellschafter haften ab dem Zeitpunkt auch mit ihrem Privatvermögen. Weiterhin findet steuerlich eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft statt (Versteuerung einer unterstellten Vollausschüttung).

Aus diesem Grund sollten sich die Gesellschafter von Limiteds unbedingt bereits jetzt auf den BREXIT vorbereiten und alle notwendigen Schritte in die Wege leiten. Das Umwandlungsgesetz bietet bereits jetzt alle Voraussetzungen zur Umwandlung, unter anderem können Gesellschaften nach § 122a UmwG grenzüberschreitend verschmolzen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit ,eine Limited in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln, an welcher sich eine UG oder eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Da jedoch alle diese Möglichkeiten in Großbritannien ebenfalls mit dem Gesetzgeber abzustimmen sind, müssen einige Hürden bei der Umwandlung genommen werden. Zum Beispiel muss die Verschmelzung einer Ltd. auf eine deutsche Personengesellschaft von britischen Behörden anerkannt werden. Zudem ist das ganze Verfahren als Gerichtsverfahren gestaltet und Verschmelzungsbescheinigungen sind vor dem High Court of Justice zu beantragen. Daran ist ersichtlich, dass diese Umwandlungen aufwändig, beratungsintensiv und nicht kurzfristig umsetzbar sind.

Allerdings gibt es auch andere Alternativen, die Limited vorerst bestehen zu lassen und sich trotzdem vor den oben aufgeführten Folgen (Wegfall der Haftungsbegrenzung, negative steuerliche Folgen) des zwangsweisen Formwechsels in eine Personengesellschaft durch den BREXIT zu schützen.

Bitte prüfen Sie, ob Sie oder Ihre Mandanten Unterstützung benötigen und sprechen Sie uns gern an. Wir skizzieren mit Ihnen den für Sie besten Lösungsweg und begleiten Sie rechtlich und steuerlich bei der Umsetzung.

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Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Katja Knittel
Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin, Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

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