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10.03.2021
Der BFH hatte mit Urteil vom 3. September 2017 (Az. V R 62/16 [2]) entschieden, dass ein Kurort seinen Marktplatz nicht in vollem Umfang seinem wirtschaftlichen Bereich zuordnen kann, wenn er diesen sowohl für wirtschaftliche (z.B. Vermietung von Standflächen) als auch für nichtwirtschaftliche (hoheitliche) Zwecke im engeren Sinne (im Rahmen des Straßen- und Wegerechts) nutzt. In der Konsequenz kommt nur ein anteiliger Vorsteuerabzug etwa für Sanierungsausgaben in Betracht.
Das BMF zeichnet diese Rechtsprechung nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach. Spätestens nach den Urteilen des EUGH (12.02.2009 – VNLTO, C-515/07) und BFH (03.03.2011, V R 23/10) zur gemischt genutzten Verwendung von Gegenständen sowohl für den wirtschaftlichen/unternehmerischen als auch nichtwirtschaftlichen/hoheitlichen Bereich ist ein Vorsteuerabzug für den nichtwirtschaftlichen/hoheitlichen Bereich ausgeschlossen (Aufteilungsgebot). Das BMF hat sich dem angeschlossen und bestätigt einmal mehr seine bisherige Rechtsauffassung (BMF, Schreiben v. 02.01.2012, BStBl 2012 I, 60 und 02.01.2014, BStBl 2014 I, 119).
Im vorliegenden Urteilsfall entfällt somit der Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen des Kurbetriebs oder Fremdenverkehrs (z. B. Straßen, Wander-/Wege, Parks), wenn diese
Die Mitbenutzung der Kuranlagen durch Nicht-Kurgäste führt auch zu keiner unentgeltlichen Wertabgabe; der Vorsteuerabzug wird ausgeschlossen (Änderung Abschnitt 3.4 Abs. 6 Satz 4 UStAE).
Den Wortlaut der Änderungen finden Sie hier im BMF-Schreiben.
Der Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie z. B. Kommune und Universitäten) auch für ihren unternehmerischen Bereich benutzen, ist seit jeher Streitpunkt vieler Verfahren. Entsprechend der ständigen Harmonisierung des deutschen Umsatzsteuerrechts mit der unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 2b UStG werden die Debatten auch längst noch nicht beendet sein. Ein einheitlicher Kurs von Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist daher, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung der Besteuerung der öffentlichen Hand, zunächst zu begrüßen. Gleichwohl bleiben Fragen offen: Wann soll z. B. die Nutzungsüberlassung einer Einrichtung an die Öffentlichkeit zum Ausschluss einer Sondernutzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (BgA „Kurbetrieb“) führen?
Auch die Frage der öffentlich-rechtlichen Widmung sowie deren Gleichstellung sollte näher angesehen werden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die Abgrenzung von Sondernutzung und Gemeingebrauch nicht in allen Fällen klar ist. Nach wie vor führt somit die Abgrenzung des unternehmerischen und des nicht unternehmerischen Bereichs einer jPdöR anhand der rechtlichen Handlungsform häufig zu schwierigen Abgrenzungsfragen.
Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an.
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