Fachnews
BMF schränkt Vorsteuerabzug von Gemeinden ein

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Januar 2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2017 angepasst.

10.03.2021
Hintergrund

Der BFH hatte mit Urteil vom 3. September 2017 (Az. V R 62/16 ) entschieden, dass ein Kurort seinen Marktplatz nicht in vollem Umfang seinem wirtschaftlichen Bereich zuordnen kann, wenn er diesen sowohl für wirtschaftliche (z.B. Vermietung von Standflächen) als auch für nichtwirtschaftliche (hoheitliche) Zwecke im engeren Sinne (im Rahmen des Straßen- und Wegerechts) nutzt. In der Konsequenz kommt nur ein anteiliger Vorsteuerabzug etwa für Sanierungsausgaben in Betracht.

Nur anteiliger Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung

Das BMF zeichnet diese Rechtsprechung nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach. Spätestens nach den Urteilen des EUGH (12.02.2009 – VNLTO, C-515/07) und BFH (03.03.2011, V R 23/10) zur gemischt genutzten Verwendung von Gegenständen sowohl für den wirtschaftlichen/unternehmerischen als auch nichtwirtschaftlichen/hoheitlichen Bereich ist ein Vorsteuerabzug für den nichtwirtschaftlichen/hoheitlichen Bereich ausgeschlossen (Aufteilungsgebot). Das BMF hat sich dem angeschlossen und bestätigt einmal mehr seine bisherige Rechtsauffassung (BMF, Schreiben v. 02.01.2012, BStBl 2012 I, 60 und 02.01.2014, BStBl 2014 I, 119).

Kein Vorsteuerabzug bei Gemeingebrauch

Im vorliegenden Urteilsfall entfällt somit der Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen des Kurbetriebs oder Fremdenverkehrs (z. B. Straßen, Wander-/Wege, Parks), wenn diese

  • entweder nach landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen oder
  • durch ausdrückliche (z. B. durch Gemeindeordnung) oder konkludente (z. B. durch Ausschilderung) Nutzungsüberlassung an die Öffentlichkeit einer solchen Widmung gleichgestellt sind, wenn eine Sondernutzung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Die Mitbenutzung der Kuranlagen durch Nicht-Kurgäste führt auch zu keiner unentgeltlichen Wertabgabe; der Vorsteuerabzug wird ausgeschlossen (Änderung Abschnitt 3.4 Abs. 6 Satz 4 UStAE).

Den Wortlaut der Änderungen finden Sie hier im BMF-Schreiben.

Praxistipp

Der Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie z. B. Kommune und Universitäten) auch für ihren unternehmerischen Bereich benutzen, ist seit jeher Streitpunkt vieler Verfahren. Entsprechend der ständigen Harmonisierung des deutschen Umsatzsteuerrechts mit der unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 2b UStG werden die Debatten auch längst noch nicht beendet sein. Ein einheitlicher Kurs von Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist daher, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung der Besteuerung der öffentlichen Hand, zunächst zu begrüßen. Gleichwohl bleiben Fragen offen: Wann soll z. B. die Nutzungsüberlassung einer Einrichtung an die Öffentlichkeit zum Ausschluss einer Sondernutzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (BgA „Kurbetrieb“) führen?

Auch die Frage der öffentlich-rechtlichen Widmung sowie deren Gleichstellung sollte näher angesehen werden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die Abgrenzung von Sondernutzung und Gemeingebrauch nicht in allen Fällen klar ist. Nach wie vor führt somit die Abgrenzung des unternehmerischen und des nicht unternehmerischen Bereichs einer jPdöR anhand der rechtlichen Handlungsform häufig zu schwierigen Abgrenzungsfragen.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf unseren § 2b UStG-Online-Check aufmerksam machen. Analysieren und bewerten Sie Ihre Einnahmen jetzt unkompliziert und kostenfrei selbst mit unserem § 2b UStG-Online-Check, mit dem Sie schnell und einfach die Einnahmen Ihres Hauses auf die Neuregelung und dessen Anwendung überprüfen können.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Dirk Schneider
Dirk Schneider

Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer

Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden