Fachnews
Arbeits- und sozialrechtliche Updates 2019

Zum 1. Januar 2019 treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Die wichtigsten aus den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts stellen wir Ihnen vor.

11.12.2018

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2019

Nach Mitteilung der Bundesregierung vom 31. Oktober 2018 hat das Kabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2019 von bisher EUR 8,84 auf EUR 9,19 brutto je Stunde anzuheben. Die Regierung folgt damit einer Empfehlung der Mindestlohnkommission. Diese hatte Mitte des Jahres eine weitere schrittweise Erhöhung des Mindestlohns angeregt. Die Erhöhung ist nun rechtsverbindlich.

Arbeitsverträge, die bislang noch eine Stundenvergütung von weniger als EUR 9,19 brutto vorsehen, müssen insoweit geändert werden. Andernfalls sind die entsprechenden Vertragsklauseln mit Beginn des neuen Jahres unwirksam – der Arbeitsvertrag bleibt im Übrigen unverändert bestehen. Anstelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn als vereinbart, sondern gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung; diese ist in aller Regel höher als der gesetzliche Mindestlohn.

Arbeitgeber sollten den betroffenen Arbeitnehmern daher zeitnah ein schriftliches Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages vorlegen, verbunden mit einer kurzen Frist zur Annahme des Änderungsangebotes. Das Angebot sollte nur die Anpassung der Vergütungsregelung auf das neue Mindestlohnniveau – oder darüber – enthalten und die übrigen Vertragsbedingungen unberührt lassen.

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll um einen Rechtsanspruch auf eine zeitliche begrenzte Teilzeit ergänzt werden. Diesen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit soll künftig Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten zur Seite stehen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Der Beschäftigte muss mindestens drei Monate vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit einen Antrag beim Arbeitgeber in Textform gestellt haben, mit dem er die Herabsetzung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum begehrt, welcher zwischen einem Jahr und fünf Jahren liegt. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, bestimmte Gründe für die Verringerung der Arbeitszeit zu benennen. Der Antrag kann vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn die Organisation, der Arbeitsverlauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden würde. Für Unternehmen mit einer Anzahl von Arbeitnehmern zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. Die Arbeitgeber müssen dem geltend gemachten Anspruch auf Brückenteilzeit nur einem je angefangen 15 Arbeitnehmern gewähren.

Qualifizierungschancengesetz

Zum 1. Januar 2019 tritt in wesentlichen Teilen das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung in Kraft. Neben einer Erweiterung der Weiterbildungsförderungsmöglichkeiten und der Erweiterung der Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, beinhaltet das Gesetz eine Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern. Der bisherige Beitragssatz zur Arbeitsförderung von 3 % wird auf 2,6 % gesenkt. Eine weitere Entlastung findet für Betriebe statt, für die die Saisonarbeit einen hohen Stellenwert hat. Bisher galt die Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen befristet bis zum Ende des Jahre 2018. Diese Grenze wird nunmehr dauerhaft beibehalten.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1. Januar 2019 der Zusatzbeitrag, der bisher nur von Versicherten zu tragen war, zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Ab dem 1. Januar 2019 zahlen Selbstständige mit geringen Einkünften, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern möchten, außerdem deutlich weniger Mindestbeiträge. Der Mindestbeitrag ist für diese Versichertengruppe auf EUR 171,00 halbiert worden.

RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz

Die Obergrenze der Beitragsentlastung für Geringverdiener von bisher EUR 850,00 hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 mit dem Gesetz über die Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf EUR 1.300,00 angehoben. Zu Nachteilen für die sogenannten „Midijobber“ soll dies nicht führen. Sie sollen künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie die vollen Arbeitnehmeranteile in die Rentenversicherung eingezahlt.

Pflegepersonalstärkungsgesetz

Eine weitere Neuerung zum 1. Januar 2019 stellt die Anhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte (auf 3,05 Prozentpunkte) des Bruttoeinkommens dar. Für kinderlose Beschäftigte steigt der Beitrag auf 3,3 Prozentpunkte.

 

Aktuelle Hinweise zur Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung finden Sie hier.

Alle Hinweise zur Brückenteilzeit ab 2019 und was Arbeitgeber zu beachten haben, finden Sie hier.

 

 

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