Fachnews
Vertragsrechtliche Konsequenzen für Unternehmen in der Corona-Krise

Zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise hat der Bundestag in dieser Woche vertragsrechtliche Ausnahmeregelungen beschlossen. Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um Verbraucherschutzvorschriften. Unternehmen, auch im B2B-Bereich, können sich auf diese Regelungen nicht berufen.

27.03.2020

Anders als bei den beschlossenen Erleichterungen für Verbraucher (siehe dazu unser Newsbeitrag) gelten hier alle Verträge von Unternehmen grundsätzlich unverändert weiter. Das heißt, wenn die Leistung erbracht wird, kann die Gegenleistung verlangt werden. Den besonderen Umständen kann daher nur mit individuellen Verhandlungen und Vereinbarungen Rechnung getragen werden.

Eine Ausnahme gilt nach deutschem Recht dann, wenn die vertragliche Leistung wegen der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden kann. Dann wird der Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB), aber auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt (§ 326 BGB), Vorauszahlungen können zurückgefordert werden. Dies wird bei Luftbeförderung z. B. angenommen, wenn die Fluggesellschaft den Flughafen wegen der Corona-Krise im Zielland nicht mehr anfliegen kann, bei Beherbergungsleistungen, wenn das Zielgebiet oder das Beherbergungsunternehmen behördlich unter Quarantäne gestellt oder dieses nicht mehr zugänglich ist, bei Events, wenn diese wegen behördlicher Auflagen abgesagt werden. Gleiches gilt bei Verzögerung der Leistung, wenn der Lieferzeitpunkt ausnahmsweise ein so wesentlicher Vertragsinhalt ist, sodass eine verspätete Leistung sinnlos wäre (sog. absolutes Fixgeschäft).

Auch bei einem sog. relativen Fixgeschäft, wie sie z. B. in Just-in-time-Lieferverträgen vorherrschen, und bei denen die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll, kann der Gläubiger leicht ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Schadensersatzansprüche hat er zwar nur nach Fristsetzung; diese dürften aber ohnehin regelmäßig am fehlenden Verschulden scheitern.

Für den Fall, dass sich Umstände verändern, die für beide Parteien Grundlage des Vertrages waren, sieht § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) eine Anpassung des Vertrages vor. Auch in diesem Fall ist aber kein Vertragspartner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass der Vertrag angepasst wird. Das Vertragsverhältnis wird so gestaltet, wie es gestaltet worden wäre, wenn die Parteien die neuen Umstände gekannt und berücksichtigt hätten. Es kommt also auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Vertrages an, der neu ausgehandelt werden muss.

Aber nicht jeder Vertrag ist anpassungsfähig. Wenn die veränderten Umstände in den Risikobereich eines Vertragspartners fallen, was z. B. bei Arbeitsverhältnissen häufig der Fall sein wird, muss dieser die Konsequenzen allein tragen.

Bei der Prüfung Ihrer Verträge und der Anpassung an die geänderte Situation beraten wir Sie gern.

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