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Vertragliche Verpflichtungen in der Corona-Krise – Erleichterung (nur) für Verbraucher

Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Daran ändert auch die Corona-Krise nichts. Nur für einige Verbraucherverträge hat jetzt der Bundestag Erleichterungen beschlossen.

27.03.2020
  1. Bis zum 30. Juni 2020 dürfen Verbraucher die Zahlung verweigern, wenn
  • es sich um ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Miete, Energieversorgung) handelt,
  • der Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde,
  • durch die Leistung der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre und,
  • es sich um ein wesentliches Dauerschuldverhältnis handelt (dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind).

Es sind also von vornherein nur wenige Verträge betroffen, und auch für diese kann die Leistung nur einbehalten werden, wenn die benannten persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Selbst wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn die Leistungsverweigerung für den Gläubiger unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn wegen der Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage oder der angemessene Lebensunterhalt des Gläubigers gefährdet sind.

Die Ausnahmen finden keine Anwendung im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

  1. Ähnliche Regelungen gelten, wenn der Schuldner kein Verbraucher, sondern ein Kleinstunternehmen ist (max. neun Beschäftigte und jährliche Umsatz- oder Bilanzsumme max. EUR 2 Millionen).
  2. Für Vermietungsverhältnisse und Darlehensverträge sind in Art. 240, §§ 2, 3 EGBGB spezielle Regelungen geschaffen worden.
  3. Bei Mietverhältnissen ist eine Kündigung ausgeschlossen, die allein darauf beruht, dass der Mieter zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 die Miete nicht zahlt, allerdings nur dann, wenn Grund für die Nichtzahlung die Corona-Pandemie ist. Alle sonstigen möglichen Kündigungsgründe bleiben aber uneingeschränkt erhalten, z. B. Eigenbedarfskündigung.Zu beachten ist, dass die Mietforderung nicht erlischt, sondern nur gestundet wird.
  4. Stundungsregelungen und eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten gelten auch für Verbraucherdarlehensverträge (Art. 240, § 3 EGBGB). Hier ist zu beachten, dass Erleichterungen bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betreffen, für Kleinstunternehmer gibt es keine entsprechende Regelung.

 

Dies lenkt den Blick darauf, dass es sich bei den Ausnahmeregelungen im Wesentlichen um Verbraucherschutzvorschriften handelt. Unternehmen, auch im B2B-Bereich, können sich auf diese Regelungen nicht berufen. Hier gelten alle Verträge grundsätzlich unverändert weiter. Das heißt, wenn die Leistung erbracht wird, kann die Gegenleistung verlangt werden. Den besonderen Umständen kann daher nur mit individuellen Verhandlungen und Vereinbarungen Rechnung getragen werden. Informationen dazu erhalten Sie in diesem Newsbeitrag.

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