Das vom EuGH am 11. Juli 2024 veröffentlichte Urteil „Finanzamt T II“ (C-184/23) sorgt für ein Aufatmen bei vielen Unternehmen. Bereits der Schlussantrag des Generalanwaltes legte die Vermutung nahe, dass die Innenleistungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wie bisher vollumfänglich nicht steuerbar sind. Dies hat der EuGH nunmehr bestätigt.
Hintergrund
Die Klägerin und Organträgerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie ist Trägerin einer Universität. Eine Organgesellschaft erbringt entgeltliche Reinigungsleistungen sowohl an den unternehmerischen Bereich (Krankenhaus) als auch an den hoheitlichen Bereich (Hörsaal) der Organträgerin.
Die umsatzsteuerliche Organschaft und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschäftigten den EuGH nunmehr das zweite Mal. Wurden im ersten Verfahren die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft als unionsrechtskonform bestätigt, galt es nunmehr zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Leistungen der Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Organträges vielleicht doch steuerbar sind. (Siehe hierzu auch den eureos Newsletter-Beitrag vom 29. März 2023).
Urteil des Gerichtshofs
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies auch selbst dann nicht, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Als Begründung verweist der Gerichtshof auf den Wortlaut der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und seine bisherige Rechtsprechung zur Mehrwertsteuergruppe.
Damit bleiben Innenumsätze zwischen den Beteiligten des umsatzsteuerlichen Organkreises nicht steuerbar.
Praxishinweis
Auf den Punkt gebracht bedeutet die Entscheidung des EuGH: die Rechtsfolgen der Organschaft bleiben unverändert bestehen. Leistungen innerhalb des Organkreises sind weiterhin als Innenleistungen nicht steuerbar. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die (auch) für die nicht steuerbaren Innenumsätze (im Urteilsfall etwa für Reinigungsmittel) bezogen werden, (anteilig) ausgeschlossen.
Dies ist höchst erfreulich und wird insbesondere die Unternehmensgruppen freuen, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Krankenhäuser, Banken oder Versicherungen) und die die umsatzsteuerliche Organschaft als aktives Gestaltungselement nutzen.
Mit dem nun ergangenen Urteil sind alle anhängigen EuGH-Verfahren zur umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass nun auch der BFH und die deutsche Finanzverwaltung die Verfahren abschließen und die Entscheidungen des EuGH entsprechend im UStAE umsetzen.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.