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Umsatzsteuer, öffentliche Hand: Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 24. November 2020 (4 K 32/18) entschieden, dass Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung einer Anlegebrücke auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG SH) erhält, – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV (z. B. dem Landkreis oder der Nachbargemeinde) erhält – echte (nicht umsatzsteuerbare) Zuschüsse sind. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und ist zwischenzeitlich unter dem Az. XI R 13/21 anhängig.

02.08.2021
Sachverhalt

Eine Gemeinde ließ eine Anlegebrücke erneuern und vermietete diese nach Errichtung an die X-GmbH. Für die Errichtung erhielt die Gemeinde unter anderem Zuschüsse von einer Nachbargemeinde, dem Landkreis sowie von der V-Gesellschaft, die ihre Zahlungen auf Grundlage des GVFG SH erbrachte. In einem vorangegangenen Klageverfahren (Urteil vom 16. Februar 2017 – Az. 4 K 35/14) entschied das selbige Gericht bereits über die Eigenschaft als Unternehmerin in derartigen Fällen sowie über die Einordnung der Zuschüsse des Landkreises und der Nachbargemeinde. Vorliegend hatte das FG über den Zuschuss der V-Gesellschaft, welcher auf Grundlage des GVFG SH erfolgte, zu entscheiden.

Entscheidungsgründe des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein hat in dem vorliegenden Urteil erneut bestätigt, dass die klagende Gemeinde im Streitjahr durch die Errichtung und die anschließende steuerpflichtige Vermietung der dem ÖPNV dienenden Anlegebrücke als Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG tätig war. Ihre Leistungen unterlagen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer und ihr stand ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsrechnungen zu. Dies gilt auch unabhängig von der Höhe des durch die Vermietung vereinnahmten Entgelts.

Streitig war in diesem Fall die Klassifizierung der diversen Fördermittel als echte (nicht steuerbare) oder unechte (steuerbare) Zuschüsse. In dem o. g. vorangegangenen Urteil wurden die Zuschüsse, die die Gemeinde vom Landkreis sowie der Nachbargemeinde erhalten hat, als unechte (steuerbare und steuerpflichtige) Zuschüsse eingestuft. Die Klägerin hatte hier im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernommen. Dies ist als Gegenleistung für die gewährten Fördermaßnahmen zu sehen, sodass es sich aufgrund des vorliegenden Leistungsaustauschs nicht mehr um einen echten (nicht steuerbaren) Zuschuss handeln konnte.

Anders sah das FG die Subventionierung durch die V-Gesellschaft, die als eine mit der Verteilung der Gelder nach dem GVFG SH beauftragte Gesellschaft handelte. Sie sei eine Institution, die lediglich zweckgebundene Haushaltsmittel durchleitete.

Im Übrigen führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Zuschüsse der Gesellschaft stellen – anders als diejenigen des Landkreises und der Nachbargemeinde – kein Entgelt für eine Leistung, sondern nicht der Umsatzsteuer unterliegende, echte Zuschüsse dar.
  • Die V-Gesellschaft war – anders als der Landkreis und die Nachbargemeinde – nicht originärer Träger des ÖPNV. Zudem zahlte sie die Gelder auf der Grundlage des GVFG SH.
  • Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung besteht, ist dies lediglich eine technische Anknüpfung i. S. der BFH-Rechtsprechung und begründet keinen unmittelbaren Zusammenhang im umsatzsteuerlichen Sinn.

Folglich waren die Gelder der V-Gesellschaft echte (nicht steuerbare) Zuschüsse.

Praxishinweis

Die Abgrenzung zwischen echtem (nicht steuerbaren) und unechtem (steuerbaren) Zuschuss ist bei Betriebsprüfungen der öffentlichen Hand ein häufiges Prüffeld. Das vorliegende Urteil des FG Schleswig-Holstein zeigt einmal mehr die Schwierigkeit der korrekten Einstufung auf. Es bleibt nunmehr die Revision beim BFH abzuwarten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann sprechen Sie uns gern an.

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