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Überbrückungshilfe III – Antragstellung ab sofort möglich

Seit 10. Februar 2021 ist die Beantragung der neuen Überbrückungshilfe III möglich. Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und den aktuellen Lockdown-Maßnahmen betroffen sind, können Zuschüsse von bis zu EUR 1,5 Mio. erhalten. Wir haben die wichtigsten Fördervoraussetzungen und -bedingungen für Sie zusammengefasst.

12.02.2021

Die Überbrückungshilfe III deckt den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab und schließt an die bisher aufgelegte Überbrückungshilfe II und die außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. November- und Dezemberhilfe) an. Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden nun deutlich vereinfacht und die mögliche Förderung erheblich ausgeweitet.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen mit einem Umsatz bis zu EUR 750 Mio. im Jahr 2020, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die im Förderzeitraum im jeweiligen Fördermonat einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Gemeinnützige Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern diese dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Unternehmen, deren Anteile sich mehrheitlich oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind in diesen beiden Perioden des Förderzeitraums nicht mehr antragsberechtigt.

Unternehmen, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Definition befunden haben und diesen Status danach nicht mehr überwunden haben, sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.

Grundsätzlich ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten gem. EU-Definition.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen.

2. Wie hoch ist die Förderung?

Für jeden Fördermonat mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent kann eine gestaffelte Erstattung der förderfähigen Fixkosten beansprucht werden von

  • bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 50 Prozent und < 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30 Prozent

gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019.

Der maximale Zuschuss beträgt EUR 1,5 Mio. je Fördermonat. Für verbundene Unternehmen beträgt die maximale Fördersumme bis zu EUR 3,0 Mio. je Fördermonat.

Die Gewährung der Überbrückungshilfe III erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt.  Die Überbrückungshilfe III kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:

  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ggf. kumuliert mit De-minimis-Verordnung bis zu EUR 2 Mio.
  • Bundesregelung Fixkosten 2020 bis zu EUR 10 Mio. – hier ist eine Verlustrechnung der ungedeckten Fixkosten erforderlich
  • Kumulierung der Bundesregelung Kleinbeihilfen, De-minimis-Verordnung und Bundesregelung Fixkostenhilfe bis zu EUR 12 Mio.

Wichtig: Die EU-Kommission hat bereits die beihilferechtlichen Grenzen des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen“ erhöht. Diese erweiterten Fördergrenzen müssen nun in nationales Recht übertragen werden, sodass sich daraus ein deutlich höherer Förderspielraum für die Unternehmen ergibt. Ob und inwiefern die neue Schadensausgleichsregelung der November-/Dezemberhilfe auch für die Überbrückungshilfe III gelten soll, ist derzeit noch offen.

3. Welche Kosten sind förderfähig?

Der Katalog der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III umfasst die bisher bekannten förderfähigen Kostenpositionen der vorherigen Überbrückungsprogramme. Dazu gehören u. a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Instandhaltungsaufwendungen, Lizenzgebühren, Versicherungen und ein Pauschalbetrag für Personalaufwendungen.

In der Überbrückungshilfe III wird die Förderung nun auf Abschreibungen für Wirtschaftsgüter, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen für Hygienekonzepte und Aufwendungen für Digitalisierung ergänzt. Zudem können auch Marketing- und Werbekosten angesetzt werden.

Alle geltend gemachten Aufwendungen müssen privatrechtlich oder hoheitlich vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein und im Förderzeitraum fällig werden.

Darüber hinaus wurden Sonderregelungen für die Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die pyrotechnische Industrie aufgenommen, die von den Lockdown-Maßnahmen und Verkaufsverboten erheblich betroffen sind.

4. Antragstellung und Abschlagszahlung

Der Antrag ist zwingend über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) über die bundesweite Online-Plattform einzureichen.

Antragsfrist ist der 31. August 2021.

Bei der Erstantragstellung werden in einem zweistufigem Verfahren zunächst Abschlagszahlungen von bis zu 50 Prozent der Antragssumme bzw. bis zu EUR 100.000,00 für einen Fördermonat ausgezahlt. Im nächsten Schritt werden die eingereichten Anträge stichprobenartig geprüft und die Bewilligung und Auszahlung der restlichen Antragssumme vorgenommen.

5. Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Solo-Selbstständige, deren Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt ist, können die sog. Neustarthilfe beantragen. Dabei handelt es sich um eine Betriebskostenpauschale von maximal EUR 7.500,00 bzw. 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

Die Beantragung der Neustarthilfe ist ausschließlich im Direktverfahren durch den Selbstständigen voraussichtlich noch im Februar 2021 möglich. Das BMWi wird in Kürze separate FAQ zur Neustarthilfe veröffentlichen.

Die aktuell vorliegenden FAQ der Überbrückungshilfe III wurden erstmals am 10. Februar 2021 veröffentlicht. Das BMWi aktualisiert die FAQ zur Überbrückungshilfe und zu den beihilferechtlichen Bedingungen fortlaufend und dynamisch, bspw. aufgrund neuer Vorgaben der EU-Kommission. Über alle Änderungen der Corona-Hilfen halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.

Weitere Details zu den November-/Dezemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

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