Fachnews
Organsitzungen von Stiftungen – aktuelle Besonderheiten

Ebenso wie alle körperschaftlich organisierten Rechtsformen (Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften), müssen auch die Organe von Stiftungen derzeit überlegen, ob, wann und in welcher Form sie ihre anstehenden ordentlichen oder notwendigen außerordentlichen Organsitzungen abhalten können.

01.04.2020

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Corona-Gesetz), BGBl. I 2020, 569 ff., wurden auf Initiative der Bundesregierung zeitlich begrenzte Sonderbedingungen geschaffen, die auch Gesellschaften, Vereine und Stiftungen betreffen (unser Beitrag vom 23. März 2020).

 

1. Explizit: Regelungen nur für Vereine

Art. 2 § 5 Abs. 2 Corona-Gesetz bezieht sich explizit auf die Mitgliederversammlung von Vereinen. Dessen Regelungen erklären – auch ohne entsprechende Satzungsbestimmungen – sog. kombinierte Abstimmungen für rechtlich zulässig. Kombinierte Abstimmungen sind eine teilweise Stimmabgabe in einer physisch stattfindenden Mitgliederversammlung und eine teilweise Stimmabgabe außerhalb der Versammlung, entweder durch digitale Zuschaltung (Abs. 2 Nr. 1) oder schriftliche Stimmabgaben vor der Versammlung (Abs. 2 Nr. 2). Zu beachten gilt, dass auch diese Regelungen weiterhin von einer Durchführung von Präsenzsitzungen ausgehen.

Zudem schafft Art. 2 § 5 Abs. 3 Erleichterungen für das sehr förmliche Verfahren von Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen (sog. Umlaufverfahren). Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB (Erfordernis: Beteiligung und Zustimmung aller Mitglieder) sind nunmehr als förmliche Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung nur noch erforderlich:

1. Alle Mitglieder werden beteiligt (= Information, Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit),

2. Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Selbstverständlich muss der Beschluss in der Sache weiterhin mit der erforderlichen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mehrheit gefasst werden.

 

2. Geltung für Stiftungen?

Zur Geltung für Stiftungen gibt es derzeit uneinheitliche Auffassungen.

Für eine Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 2 und 3 auf Stiftungen und ihre Organe spricht, dass die Verweisung des Stiftungsrechts in das Vereinsrecht (§ 86 S. 1 BGB) auch § 32 BGB erfasst, den die in Rede stehenden Regelungen des Corona-Gesetzes modifizieren. Zwar verweist § 86 S. 1 BGB nicht unmittelbar auf § 32 BGB, wohl aber auf § 28 BGB (Beschlussfassung des Vereinsvorstands). Dieser wiederum verweist für einen mehrköpfigen Vorstand auf die Regelungen in § 32 BGB. Damit können sich Modifizierungen, die sich auf § 32 BGB beziehen, ebenso wie Änderungen des § 32 BGB selbst, auch auf Stiftungen auswirken.

Bedenken gegen die Anwendung auch auf Stiftungsvorstände und (in weiterer Analogie) auf fakultative Stiftungsorgane bestehen aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 2 §§ 5 und 7 Corona-Gesetz, als einer punktuellen Sonderregelung: Die einschlägigen Regelungen in Art. 2 § 5 Absätze 2 und 3 richten sich explizit nur an Vereine und hier explizit deren Mitgliederversammlungen. Dies fällt vor allem im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 auf, der sich ausdrücklich an Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen richtet. Damit zeigt der Gesetzgeber, dass er durchaus differenziert. Auch Art. 2 § 7 Abs. 5 (Titel „Übergangsregelungen“) wiederholt diese Aufteilung nach Stiftungen und Vereinen. Danach soll Art. 2 § 5 Abs. 1 nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen anzuwenden sein und im Übrigen (also Absätze 2 und 3) auf die im Jahr 2020 stattfindenden Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Diese Gesetzesfassung mag ein gesetzgeberisches Versehen sein, dem Eilverfahren geschuldet. Auch die aktuellen Reaktionen von Stiftungsbehörden zeigen, dass Zurückhaltung bei einer Übertragung auf Stiftungsorgane angebracht und somit eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde angezeigt  ist.

 

3. Praktische Folge: Virtuelle oder schriftliche Beschlussfassung nur bei dringlichen Beschlüssen

Die Stiftungsbehörden informieren Stiftungen dahingehend, bei einem Fehlen von Satzungsvorschriften zu Online-Sitzungen und Umlaufverfahren oder deren ausdrücklichem Verbot, zunächst alle Sitzungen und Beschlüsse aufzuschieben. Erst wenn auch ab dem Herbst keine andere Situation zu verzeichnen sei, könne – auch ohne bzw. gegen entsprechende Satzungsvorgaben – generell von Präsenzsitzungen auf telefonische oder Video-Konferenzen bzw. das schriftliche Verfahren umgeschwenkt werden. Bis dahin gelten die Vorgaben der Satzung und des BGB. Lediglich unaufschiebbare Beschlüsse dürften in diesem Jahr ausnahmsweise – außerhalb oder sogar entgegen der Satzung – in virtuellen Sitzungen bzw. in schriftlichen/elektronischen Verfahren gefasst werden.

Dringliche unaufschiebbare Beschlüsse betreffen etwa die Vakanz des (gesamten) Vorstandes oder einzelner Vorstandssitze, ohne deren Besetzung der Vorstand nicht beschlussfähig bzw. nicht vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand oder ein entscheidender Vorstandssitz muss tatsächlich unbesetzt sein (Tod, Krankheit, Wegzug, unwiederbringliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses), denn über das Ablaufen der Amtszeit hilft aktuell Art. 2 § 5 Abs. 2 Corona-Gesetz hinweg; er gestattet die Fortführung der Amtszeit und der Amtsgeschäfte.

Auch wir empfehlen, derzeit nur unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen. Weiterhin empfehlen wir eine spätere Bestätigung des Beschlusses durch die in Übereinstimmung mit der Satzung ordnungsgemäß einberufene Organsitzung, um die Risiken aus einer eventuellen Anfechtung oder Nichtigkeit des Beschlusses zu minimieren.

Weitere dringliche Beschlüsse dürften sein:

  • die Einleitung, Fortführung oder Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens,
  • Einstellung oder Entlassung leitender Angestellter,
  • fristgebundene Beantragung oder Rückforderung von in der Stiftung unmittelbar benötigten (Finanz-) Mitteln,
  • Förder- oder Kooperationsentscheidungen: Zusagen, Rückforderungen oder Umwidmung (Änderung) von Fördermittelzusagen mit existenzieller Wirkung für den Geber oder den Empfänger,
  • Anträge im Zusammenhang mit Corona-Förderungen oder Verschonungen,
  • Rechtsgeschäfte, die keinen Aufschub dulden im Rahmen von Bau- oder Investitionsvorhaben, Beantragung von Krediten, etc.

Video- oder Telefonkonferenzen sind aber selbstverständlich möglich, um sich gegenseitig zu informieren und spätere Beschlüsse vorzubereiten, und auch erforderliche Anpassungen von Förder- bzw. Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnern abzustimmen (werden Projekte/Veranstaltungen verschoben, in der Umsetzung verändert oder müssen sie ersatzlos entfallen). Das Ergebnis dieser Abstimmungen ist sodann in einem später zu fassenden oder aktuell eilbedürftigen Beschluss festzuhalten. Darüber entscheiden, wie stets, die Umstände des Einzelfalls.

Bei unseren vorstehenden Empfehlungen und denen der Stiftungsbehörden handelt es sich um unverbindliche Verfahrenshinweise, um mit der rechtlichen Unsicherheit umzugehen und die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass Beschlüsse, die nach vorstehenden Empfehlungen getroffen wurden, jedenfalls von der Stiftungsaufsicht nicht beanstandet werden.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stiftungsbehörde über deren jeweils aktuelle Auffassung zu rechtlichen Möglichkeiten der Beschlussfassung und konkreten Beschlüssen. Auch wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Update 10. November 2020: Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet.

Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

 

Gern beraten wir Stiftungen zu Möglichkeiten der Beschlussfassung in Corona-Zeiten oder zum Umgang mit Fördermittelzusagen bzw. -verträgen.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

 

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden