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23.03.2020
1. Hierzu werden nach Aussage des Bundesministeriums der Justiz vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
Wesentlich ist dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.
Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
Der Bundestag wird voraussichtlich noch in dieser Woche über die Gesetzesänderungen beschließen.
Viele Satzungen und bestehende Gesetze erlauben für Organe schon eine Beschlussfassung auch außerhalb von Präsenzsitzungen und ermöglichen E-Mail-Abstimmungen, Videokonferenzen oder Telcos, so z. B. § 32 Abs. 2 BGB für die Mitgliederversammlung des Vereins, §§ 28, 32 Abs. 2 BGB für Vorstandssitzungen des Vereins, §§ 86 S.1, 28, 32 Abs. 2 BGB der Stiftung oder Gesellschafterversammlungen der GmbH (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Dabei ist zu prüfen, ob der Beschlussgegenstand überhaupt von der jeweiligen Regelung erfasst ist. Außerdem muss jedes Organmitglied oder zumindest dessen Mehrheit zunächst der Form der Beschlussfassung außerhalb von Präsenzsitzungen zustimmen.
Was ist zu tun? Muss nun vor jedem Beschluss ein „Zulässigkeitsbeschluss“ gefasst werden, sind manche Beschlüsse gar nicht möglich?
Festzustellen ist, dass die aktuelle Sondersituation den Ausnahmefall zum Normalfall umkehrt. Damit ermöglicht sie wohl temporär eine ausschließliche Beschlussfassung im sog. schriftlichen, Video- oder fernmündlichen Verfahren. Zumindest ist aber auch hierfür ein Beschluss notwendig, der wahrscheinlich nur einmal generell, jedoch nur für einen bestimmten – und möglichst nicht zu langen – Zeitraum gefasst werden kann. Er sollte festlegen, auf welche Art und Weise abgestimmt werden soll, sollte aber auch die Möglichkeit offenlassen, zu bestimmten Themen oder auf Wunsch einer bestimmten Anzahl von Organmitgliedern doch eine Präsenzsitzung durchzuführen.
Den heute beschlossenen Kabinettentwurf finden Sie hier.
Gern beraten wir Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.
Update 19. September 2020: Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 soll beschlossen werden! Sehen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Zum Referentenentwurf „Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ gelangen Sie hier.
Update 10. November 2020: Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet.
Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.