Bereits im BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 wurde angekündigt, dass der Kreis der Mitteilungsverpflichteten ab dem 1. Januar 2025 auf die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes und der Länder erweitert werden soll. Auch Betriebe gewerblicher Art sind ab dem Jahr 2025 zur Mitteilung verpflichtet.
Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands ab dem Jahr 2025 wurde mit Schreiben vom 26. September 2023 die Umstellung auf ein vollständig elektronisches Meldeverfahren zum 1. Januar 2025 angekündigt. Durch das BMF-Schreiben vom 26. September 2023 wurde die Mitteilungsverordnung in folgenden Punkten angepasst und die Umstellung auf ein elektronisches Meldeverfahren näher erläutert:
- Erweiterung der Mitteilungsverpflichteten auf alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen (auch Gerichte und Staatsanwaltschaften, Betriebe gewerblicher Art)
- Mitteilungen nach Maßgabe des § 93 c Abgabenordnung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
Praxishinweis:
Nach den im Jahr 2021 angekündigten Änderungen zur Mitteilungsverordnung (siehe auch unseren Newsbeitrag vom 26. November 2021) hat die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlungspflicht nun konkretisiert. Alle Mitteilungen sind ab dem 1. Januar 2025 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung elektronisch zu melden. Die Übermittlung hat über die amtlich eingerichtete Schnittstelle zu erfolgen (§ 87 b Abs. 2 Abgabenordnung).
Der zur Übermittlung vorgeschriebene Datensatz sollte demnächst unter www.eSteuer.de eingesehen werden können. Unternehmen, die nur wenige Meldungen haben, können ein formularbasiertes Portal der Finanzverwaltung nutzen. Bei einem großen Umfang zu meldender Datensätze sollten die Daten als Tabelle eingelesen werden können. Es empfiehlt sich, die Informationen auf dem Portal zu beobachten, um zeitnah die Schnittstelle und den zugehörigen Datensatz übernehmen zu können.
Da sich die Meldung im Jahr 2025 mehrheitlich auf Sachverhalte aus dem Jahr 2024 beziehen wird, empfehlen wir, die entsprechenden Daten der Meldungen ab dem 1. Januar 2024 digital zu speichern und entsprechend dem amtlich geforderten Datensatz zu pflegen. Es sollten insbesondere Zahlungen aus einem Betrieb gewerblicher Art zusätzlich aufgenommen werden.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.